Verweis auf eine 21,9 km entfernte Referenzwerkstatt ist nicht zumutbar

Das Amstgericht Hamburg-Barmbek hat durch Urteil vom 19.02.2024 – Az. 811a C 29/22 – aktuell entschieden, dass der Verweis auf eine 21,9 km vom Wohnort des Klägers entfernte Referenzwerkstatt nicht zumutbar ist.

Die markengebundene Fachwerkstatt befindet sich lediglich 2,8 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und für etwaige Gewährleistungsfälle sowie der deutlichen Diskrepanz zwischen den Wegstrecken ergibt sich eine einzelfallbezogene Unzumutbarkeit.


 

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