Mal schnell betrunken mit dem E-Scooter nach Hause fahren? Das kann drohen!

Mit den sog. E-Scootern, die sich nun seit einigen Jahren hartnäckig als Fortbewegungsmittel in den Städten vermehren, kommt es immer wieder zu Verkehrsverstößen und der Verwirklichung von Straftatbeständen. Was muss man beachten, wenn man nach ein, zwei Bier oder mehr noch mit einem E-Scooter nach Hause fahren möchte? Bezüglich der Promillegrenze wird grundsätzlich zwischen Radfahrern und Fahrzeugführern differenziert. E-Scooter sind sog. Elektrokleinstfahrzeuge und zählen in diesem Zusammenhang zu den Fahrzeugen.

Die zulässige Promillezahl sollte nicht überschritten werden. Bis zu 0,3 Promille kann ein E-Scooter bedenkenlos geführt werden. Schon anders gestaltet es sich, wenn sich der Promillewert zwischen 0,3 und 1,09 bewegt. In diesem Fall spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit.

Was droht, wenn man im Zustand der relativen Fahruntauglichkeit beim Führen eines E-Scooters von der Polizei erwischt wird?

Strafrechtlich drohen die Begehung des § 315c StGB und/oder des § 316 StGB, die eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsehen. Die Verwirklichung dieser Tatbestände setzt bei einer Promillezahl zwischen 0,3 und 1,09 allerdings das Hinzutreten alkoholbedingterAusfallerscheinungen voraus. Darunter fallen z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder eine erhöhte Risikobereitschaft. Wird einer der Tatbestände oder sogar beide verwirklicht, drohen ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten.

Ab einem Promillewert von 1,1 spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit. Das Hinzutreten weiterer Ausfallerscheinungen ist für die Verwirklichung eines Straftatbestandes dann nicht mehr nötig. Bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit wird die Fahruntauglichkeit – auch bei fehlerfreiem Führen des Fahrzeugs – unwiderlegbar vermutet. Auch hier sind der Tatbestand des § 316 StGB und/oder § 315c StGB verwirklicht und ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre nicht unwahrscheinlich.

Es ist allerdings Vorsicht geboten: Fahrzeugführer können nicht automatisch aufatmen, wenn sie sich im Promillebereich der relativen Fahruntüchtigkeit befinden und keinen Fahrfehler begangen haben. In Betracht kommt noch immer die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit. Ab 0,5 Promille – nicht erst ab 0,51 – liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die ein Bußgeld bis zu 1.500 €, bis zu 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten nach sich ziehen kann.

Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalles über die genauen Sanktionen. Sind Sie Ersttäter? Sind die bereits das zweite oder das dritte Mal auffällig geworden?

Zu beachten ist ferner, dass für Jugendliche unter 21 Jahren und Personen in der Probezeitandere Vorschriften und Werte gelten. In der Probezeit besteht eine 0,0-Toleranz für Alkohol und Drogen. Bei mehr als 0,0, aber unter 0,5 Promille in der Probezeit oder bei einem Fahrer unter 21 Jahren drohen eine Geldstrafe bis zu 300,00 € und ein Punkt in Flensburg.

Fahruntüchtigkeit muss nicht zwingend durch Alkohol verursacht werden. Auch der Konsum von Cannabis oder Medikamenten kann die Fahrtauglichkeit (erheblich) beeinflussen, sodass auch in dieser Hinsicht stets Vorsicht geboten ist.

In der Praxis ist es durchaus lohnenswert sich in einem solchen Fall rechtlichen Beistand zu holen. Nicht immer sind die Werte eindeutig, das Vorgehen der Polizeibeamten korrekt oder die Ausfallerscheinungen zweifelsfrei auf den Alkohol zurückzuführen. 

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