Autokaufvertrag abgeschlossen – so gelingt die Rückgängigmachung des Vertrages

Grundsätzlich sieht das BGB viele Arten der Aufhebung oder Rückabwicklung von Verträgen vor, die alle an jeweils unterschiedliche Bedingungen geknüpft sind. Dennoch möchte der Gesetzgeber natürlich nicht, dass ein Vertrag problemlos wieder aufgehoben werden kann. Die Erklärungen der Parteien, sich an die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag binden zu wollen, würden an Bedeutung verlieren und damit auch die Voraussetzungen, die das Gesetz an die einzelnen Arten der Vertragsaufhebung- bzw. Rückabwicklung stellt. Was kann man also tun, wenn man einen Vertragsschluss – insbesondere über ein Fahrzeug – bereut?

Eine Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kaufvertrag. Käufer können vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt, der Rücktritt für den Verkäufer ersichtlich erklärt worden und der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist. Die größte „Hürde“ ist hier das Vorliegen eines Grundes, aufgrund dessen der Rücktritt erklärt werden kann. Es gibt gesetzliche Rücktrittsgründe, aber auch solche, die vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurden. „Einfach so“ zurücktreten, weil man sich entscheidet, den Kaufgegenstand doch nicht mehr haben zu wollen, geht somit nicht.

Gesetzlich vorgesehen ist der Rücktritt zunächst im Gewährleistungsrecht. Wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung einer mangelfreien Sache, bevor die „sekundären“ Gewährleistungsrechte in Form von Schadensersatz, Rücktritt, Minderung geltend gemacht werden können. Kommt der Verkäufer dieser Bitte um Nachbesserung nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist (idR sind zwei Wochen als angemessen anzusehen) nach, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Entscheidende Faktoren sind in dem Falle also die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes und die Verweigerung des Verkäufers zur Mängelbeseitigung.

Ein weiterer Rücktrittsgrund liegt in der Nicht-/Schlechtleistung durch den Verkäufer. Ein Verkäufer leistet z.B. nicht, wenn er Ihnen das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stellt. Dann müssen Sie auch hier eine angemessene Frist setzen. Leistet der Verkäufer auch innerhalb der Frist nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Bei derartigen Leistungsstörungen kann es dem Käufer nicht mehr zugemutet werden, an den vertrag weiterhin gebunden zu sein.

Ob in Ihrem Fall ein vertraglicher Rücktrittsgrund in Frage kommt, hängt von dem zwischen Ihnen und dem Verkäufer geschlossenen Vertragsinhalt ab. Wir prüfen gerne, welche Rechte Ihnen zustehen!

Auch ein Widerruf des Vertrags ist möglich. Allerdings gilt auch hier: nicht jeder Vertrag kann widerrufen werden! Das Gesetz muss das Widerrufsrecht normieren. In folgenden Fällen gestattet der Gesetzgeber dem Verbraucher einen Widerruf des Vertrags;

→ Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

→ Fernabsatzverträge

→ Verbraucherdarlehensverträge

→ Ratenlieferungsverträge

→ etc.

Die häufigste Fallgestaltung ist der Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen. Aber was genau bedeutet das? Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind solche, die bei gleichzeitiger Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, in denen er also nicht dauerhaft seine Tätigkeit ausübt. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie einen Vertrag an einem Stand auf einer Einkaufsstraße abschließen oder ausnahmsweise in den privaten Räumen des Unternehmers. Beim Autokauf kommt diese Variante allerdings seltener vor, werden die meisten Verträge über Fahrzeuge doch in Autohäusern geschlossen. Hier gibt es in den Fällen der finanzierten Verträge allerdings eine Besonderheit, die Käufern die Möglichkeit eröffnet, von zwei abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, obwohl das Widerrufsrecht nur noch bzgl. eines Vertrages möglich ist. Dazu jedoch im nächsten Beitrag mehr.

Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss erklärt werden und bedarf keiner Angabe von Gründen. Sollten Sie unsicher sein, ob in Ihrem Fall ein Widerruf in Betracht kommt, sollten Sie keine Zeit vergehen lassen und umgehend rechtlichen Rat einholen. Die Widerrufsfrist ist nämlich dringend einzuhalten.

In Betracht kommt ebenfalls die Anfechtung Ihres Vertrages. Typische Anfechtungsgründe sind Täuschung durch einen Vertragspartner über den Kaufgegenstand, Drohung oder schlicht der Irrtum einer Partei. Wurden Sie durch Drohung dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen oder wurden Ihnen gezielt Falschinformationen über den Kaufgegenstand vermittelt, um Sie zum Abschluss des Vertrages zu veranlassen? Nicht selten geben Verkäufer beim Autokaufvertrag arglistig eine geringere Kilometerzahl an als dies tatsächlich der Fall ist. Dies berechtigt Sie zur Anfechtung des Vertrags.

Abschließend lässt sich sagen, dass es in jedem Fall geboten ist, schnellstmöglich zu handeln. Die Nichteinhaltung von Fristen kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten, der prüft, welche Rechte und Möglichkeiten Ihnen zustehen könnten und der diese für Sie geltend macht.

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