Amtsgericht Eilenburg – Az. 8 OWi 950 Js 67934/21 – viele Verstöße, die mit der Nutzung eines Smartphones im Verkehr begangen werden können, sind im Bußgeldkatalog (BKat) aufgelistet. Das Nutzen des Smartphones am Steuer wird mit einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € und einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Wer das Smartphone am Steuer nutzt und dadurch andere gefährdet, muss mit einer Sanktion von 150,00 € und sogar 2 Punkten in Flensburg rechnen. Verursacht man während der Nutzung nun noch einen Unfall, drohen – allein für die Gerätenutzung – eine Sanktion in Höhe von 200,00 € und 2 Punkte in Flensburg. Davon abgesehen kommt natürlich noch die Verwirklichung weiterer Straftat- oder Bußgeldbestände in Betracht.
Fraglich ist nun, ob von diesen im Bußgeldkatalog geregelten Tatbeständen und den zugehörigen Sanktionen abgewichen werden kann. Darüber hatte das AG Eilenburg zu entscheiden.
Der Orientierungssatz der Entscheidung des AG lautet wie folgt:
Nach dem AG ist von einem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz zugunsten des Betroffenen gem. § 17 Abs. 3 OWiG abzuweichen, wenn dieser seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat und seine bereits darin zum Ausdruck kommende Einsicht in sein straßenverkehrsordnungswidriges Verhalten durch seine Teilnahme an einer Beratung bei einer amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstelle nachgewiesen und insoweit ein positives Nachtatverhalten gezeigt hat.
Der Betroffene wurde zuvor wegen verbotswidriger Benutzung eines Smartphones am Steuer durch Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße in Höhe von 100,00 € belegt. Er wurde als Folge seines Einspruchs zu einem gesenkten Verwarngeld in Höhe von nur 55,00 € verurteilt. Ein Punkteeintrag konnte dadurch verhindert werden.
Die Nutzung des Smartphones am Steuer ohne weitere Folgen und Gefährdungen hat grundsätzlich eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € zur Folge. Diese wurde auf Grundlage des§ 17 Abs. 3 OWiG auf 55,00 € reduziert. Der Betroffene beschränkte seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen des Ordnungswidrigkeitsverstoßes und nicht auf diesen selbst; dem komme nach Ansicht des Gerichts eine Geständnisfiktion zu. Die bereits damit zum Ausdruck kommende Einsicht des Betroffenen hat dieser durch seine zusätzliche Teilnahme an einer dreistündigen Beratung bei einer amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstelle nachgewiesen und insoweit ein positives Nachtatverhalten gezeigt. Das Gericht wertete ferner zugunsten des Betroffenen, dass dieser trotz seiner Eigenschaft als Berufskraftfahrer noch voreintragungsfrei ist.
In Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass ein Gericht die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer entsprechenden Beratung als positives nachträgliches Verhalten zugunsten des Betroffenen in seiner gerichtlichen Entscheidung berücksichtigen kann. Nach Ansicht des Bayrischen Oberlandesgerichts kann eine Teilnahme an derartigen Maßnahmen in Kombination mit anderen Erwägungen sogar zum Absehen vom Fahrverbot führen.
Fazit: auch Betroffene eines Bußgeldbescheides, eines Fahrverbotes oder ähnlichen Sanktionen können diese rückwirkend beinflussen durch die Teilnahme an Verkehrsseminaren und/oder die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen des gegen sie gerichteten Bußgeldbescheids.