Regress des Versicherers gegenüber den eigenen Versicherungsnehmern - möglich? Ja!

AG Lörrach – Az. 3 C 448/22 – ein Fahrzeughalter fährt ohne gültige Fahrerlaubnis und verursacht einen Unfall; seine KFZ-Haftpflichtversicherung begleicht die Ansprüche des Unfallgegners; nun stellt sich die Frage, welche Ansprüche die Versicherung gegen den Versicherungsnehmer geltend machen kann.

Über diese Fallgestaltung hatte das AG Lörrach zu entscheiden. Klägerin ist eine KFZ-Haftpflichtversicherung, die sich klageweise gegen einen ihrer Versicherungsnehmer wendet und Schadensersatz in Höhe von 5000,00 € geltend macht - mit Erfolg!

Der Beklagte ist Versicherungsnehmer bei der Klägerin. Im Jahr 2018 kam es auf einer Autobahn in Richtung Rheinfelden zu einem Verkehrsunfall, an dem der Beklagte beteiligt war. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Beklagte keine gültige Fahrerlaubnis für Deutschland.

Dem anderen Unfallbeteiligten sind bei dem Zusammenstoß Schäden in Höhe von insgesamt 23.000,00 € entstanden, von denen ihm fast der gesamte Betrag von seiner Kaskoversicherung ausgezahlt worden ist. Das klägerische Versicherungsunternehmen zahlte sodann rund 15.000,00 € an die Kaskoversicherung des Geschädigten aus. Einen Teil davon verlangt sie nun im Wege des Regresses aufgrund eines Verschuldens ihres Versicherungsnehmers von diesem im Wege des Regresses zurück.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe gegen die doppelte Rückschaupflicht verstoßen und nicht geblinkt. Zudem verletzte der Beklagte seine Obliegenheit, das Fahrzeug nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis zu führen, vorsätzlich.

Der Beklagte wendet ein, dass die fehlende Fahrerlaubnis keine Auswirkung auf den Unfallhergang gehabt habe und somit nicht kausal gewesen ist. Auch sei der geschädigte Unfallgegner mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren und habe somit gegen § 315c StGB verstoßen.

Letztlich gab das AG der Klage des Versicherungsunternehmens in vollem Umfang statt. Aus folgenden Gründen, die im einzelnen für Laien recht kompliziert wirken können:

Die Klägerin hat nach Ansicht des AG einen Anspruch in Höhe von 5000,00 € gegen den Beklagten, ihren Versicherungsnehmer. Der Beklagte haftet gegenüber dem Geschädigten aus den §§ 7, 17, 18 StVG, mithin aus Straßenverkehrsdelikten. Die klägerische Versicherung und der beklagte Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Anspruchsteller sich grundsätzlich aussuchen kann, gegen welchen der Gesamtschuldner er seine Ansprüche geltend macht. Vorliegend wendete er sich jedoch an seine eigene Kaskoversicherung - was ebenfalls möglich ist - die den ihm entstandenen Schaden in voller Höhe beglich. Dies führte dazu, dass die Ansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten auf dessen eigene Versicherung überging, die die Ansprüche sodann bei der klägerischen Versicherung geltend machte. Die Klägerin leistete daraufhin. Das führte letztlich dazu, dass die Ansprüche des Unfallgegners gegen den Beklagten auf die Klägerin übergingen. Da gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1KfzPflVV der Betrag, bis zu dem die KFZ-Versicherung bei ihrem Versicherungsnehmer Regress nehmen kann, auf 5000,00 € begrenzt ist, beschränkt sich die Verpflichtung des Beklagten auf die Zahlung von eben jenen 5000,00 €.

Im Innenverhältnis können Gesamtschuldner untereinander regressieren. Vorliegend war die Klägerin aufgrund einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen von ihrer Leistungspflicht gegenüber ihrem Versicherungsnehmer und hier Beklagten frei. Bei Nichteinhaltung der Obliegenheit, das Fahrzeug nur mit gültiger Fahrerlaubnis zu führen, wurde in den AVB die Leistungsfreiheit des Versicherers vereinbart.

Fazit: Ansprüche können übergehen. Die oben beschriebene Fallkonstellation ist für Laien vermutlich schwer nachvollziehbar, in sich aber letztlich schlüssig. Letztlich bleibt der Beklagte verpflichtet, für seinen Verschuldensanteil einzustehen, ist sein Versicherer aufgrund einer Klausel in den AVB nicht zur Leistung verpflichtet gewesen.

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