BMW-Kombi statt Porsche Cabrio – zumutbarer Ersatz?

BGH – VI ZR 35/22 – Beklagter ist Eigentümer einer Garage. Klägerin ist Mieterin jener Garage und Eigentümerin eines Porsche 911 Turbo S Cabriolet. Mit diesem beabsichtigte die Klägerin in den Urlaub an den Gardasee zu reisen. Diesen Plan konnte sie jedoch nicht in die Tat umsetzen, da der Beklagte mit seinem Fahrzeug die Ausfahrt der Garage aufgrund von Streitigkeiten mit der Klägerin für 16 Tage blockierte. In der Folge war die Klägerin gezwungen, ihr Zweitfahrzeug zu nutzen, um ihren Urlaub wahrnehmen zu können. Bei dem Zweitfahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen BMW-Kombi.

Die Klägerin verlangte Nutzungsausfallentschädigung für 16 Tage in Höhe von insgesamt 2.800,00 €, mithin 175,00 € pro Tag. Dies begründete sie damit, dass der BMW-Kombi nicht dasselbe Gefühl von Prestige und individuellem Genuss vermittle, wie es ihr Porsche Cabriolet täte.

Ohne Erfolg. Sowohl das in erster Instanz entscheidende Amtsgericht als auch das zweitinstanzliche Landgericht wiesen die Klage vollumfänglich ab. Dem schloss sich letztlich auch der BGH an. Aus folgenden Gründen:

Der BGH gesteht der Klägerin sehr wohl zu, dass der Beklagte durch das Zuparken der Einfahrt und der damit einhergehenden Entziehung der Nutzungsmöglichkeit für 16 ganze Tage die Rechte der Klägerin an ihrem Eigentum verletzt hat.

Ein Anspruch auf Schadensersatz setze allerdings zwangsläufig das Vorliegen eines Schadens voraus. Ein solcher sei der Klägerin jedoch nicht entstanden, da sie weder ein Ersatzfahrzeug anmieten, noch den Urlaub verschieben musste. Sie konnte ihr Zweitfahrzeug nutzen. Zwar ist der Klägerin auch zuzuerkennen, dass das Bestreiten der Fahrt mit einem Porsche Cabriolet für sie im Vergleich zur Nutzung des BMW-Kombi einen Vorteil dargestellt hätte. Allerdings ist dieser unwesentlich und der Klägerin zweifelsfrei zumutbar gewesen, die Fahrt mit ihrem BMW zu bestreiten. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit sei keine „wirtschaftliche Einbuße, sondern eine individuelle Genussschmälerung“ so der BGH. Eine solche ist jedoch kein Schaden, der für die Geltendmachung von Schadensersatz erforderlich ist.

 

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