OLG Saarbrücken – 3 W 7/24 – ist ein Vorschaden während der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten und verfügt dieser über entsprechende Werkstattrechnungen, aus denen der Vorschaden und dessen sach- und fachgerechte Behebung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalles dem gegnerischen Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierung des Schadens nicht nur zur Auskunft bzgl. des Vorschadens, sondern auch zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen verpflichtet.
So der Leitsatz der gerichtlichen Entscheidung. Aber wie kam es dazu?
Kläger ist geschädigter Fahrzeughalter aus einem Verkehrsunfall. Beklagter sind zu 1) der Haftpflichtversicherer des Schädigers und zu 2) der Unfallverursacher selbst. Der Kläger machte einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden geltend. Bei dem Unfall wurde der Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs beschädigt.
Der Kläger holte zur Schadensermittlung eigenständig ein Sachverständigengutachten ein. Dieses Gutachten enthielt auch den Verweis auf einen Vorschaden am Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs. Anschließend verlangte er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer und der Beklagten zu 1) die Regulierung des durch den Unfall entstandenen Schadens am Heck.
Diese wies die Beklagte zurück und argumentierte damit, dass das Gutachten eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlich durch den Schädiger verursachten Schadens aufgrund des Vorschadens nicht möglich sei. Eine Überlagerung der beiden Schadensereignisse sei nicht auszuschließen, sodass die Beklagte die Höhe ihrer Leistungspflicht nicht zuverlässig bemessen könne. Eine sach- und fachgerechte Reparatur des bereits vorhandenen Heckschadens habe der Kläger ferner nicht dargelegt.
Der Kläger wiederum machte geltend, die Reparatur des ersten Heckschadens habe sach- und fachgerecht stattgefunden.
Zum Beweis legte er eine auf ihn ausgestellte Rechnung einer Werkstatt vor. Daraufhin regulierte die beklagte Versicherung den beim Kläger entstandenen Schaden.
Fazit: Rechnungen und sonstige Dokumente, die Ihnen im Zuge der Reparatur Ihres Fahrzeugs zugehen, sollten in jedem Falle aufgehoben werden. Wie dieses Urteil bezüglich der Leistungspflicht des Versicherers zeigt, können Vorschäden am Fahrzeug die Regulierung nachträglicher Schäden problematisieren, sofern man die sach- und fachgerechte Reparatur nicht zweifelsfrei nachweisen kann.