Fast jeder Fahrzeugfahrer hat es schon mal gemacht – im Winter den Motor warm laufen lassen. Dies scheint eine gute Möglichkeit zu sein, sich im Winter den kalten Temperaturen zu entziehen, indem der Innenraum des Fahrzeugs schon vor dem Losfahren aufgewärmt wird. Die meisten machen sich darüber keine weiteren Gedanken. Sollten sie aber, denn das Aufwärmen des Motors im Stand ist tatsächlich verboten.
Es droht ein Bußgeld.
Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. S. 2 regelt, dass es insbesondere verboten ist, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen (…). Gem. BKatV droht dafür ein Bußgeld in Höhe von 80,00 € (vgl. lfd. Nr. 117 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV).
Das Laufenlassen des Motors ist immer dann unnötig, wenn ein vernünftiger technischer Grund dafür nicht vorliegt oder wenn es über das bei sachgemäßer Benutzung notwendige Maß hinausgeht. Dazu zählt unstreitig das Heizen bei laufendem Motor.