Verbote in der StVO, die kaum einer kennt – wussten Sie das?

§ 23 Abs. 3 S. 2 StVO – kein freihändiges Fahrradfahren

Gem. § 23 Abs. 3 S. 2 StVO darf nicht freihändig mit dem Fahrrad gefahren werden. Verboten ist also das Loslassen des Lenkrads mit beiden Händen. Nicht verboten hingegen ist das Mitführen von Gegenständen mit einer Hand während des Fahrradfahrens oder generell das einhändige Fahren mit dem Rad.

Zu beachten ist in letzteren Fällen allerdings, dass das einhändige Fahren bzw Fahren unter Mitführung eines Gegenstandes in einer Hand dennoch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO darstellen kann, wenn man dadurch verhindert ist, Richtungszeichen zu geben.

Ein Verstoß kann ein Bußgeld von 5,00 € zur Folge haben.

 

§ 23 Abs. 1a, 1b S. 1 StVO – kein Handy am Steuer, auch, wenn das Fahrzeug steht

Wohl einem jeden Autofahrer bekannt ist, dass die Nutzung des Mobiltelefons während des Fahrens verboten ist. Aber ab wann genau darf man das Telefon wieder sanktionslos nutzen, wenn man sich noch im Fahrzeug befindet? Die StVO gibt Aufschluss: es reicht nicht aus, wenn das Fahrzeug hält; der Motor muss abgeschaltet sein. Steht man also an einer roten Ampel und wartet bei laufendem Motor darauf, dass die Ampel grün wird, ist die Benutzung des Mobiltelefons in dieser Zeit verboten.

Bei Verstoß ist mit einem Bußgeld in Höhe von 100,00 – 150,00 € und sogar einem zusätzlichen Punkt in Flensburg zu rechnen.

 

§ 14 StVO - Verbot der Gefährdung durch Türen

Genau genommen ist in § 14 StVO nicht von einem Verbot der Gefährdung durch Türen die Rede. Die Norm ist allgemeiner gehalten und sieht in Abs. 1 vor, dass sich derjenige, der ein- und aussteigt so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gem. Abs. 2 muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, alle nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird.

Das bedeutet in Summe jedoch, dass der Fahrzeugführer darauf zu achten hat, beim Öffnen der Türen keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Insbesondere ist beim Öffnen der Türen auf Fahrradfahrer zu achten, die wegen ihrer teil hohen Geschwindigkeit nur schlecht wahrgenommen werden.

Umfasst von diesem Verbotstatbestand sind auch die Situationen, in denen sich jemand in das geöffnete Fahrzeug beugt, um es zu be- oder entladen, Ladung zu sichern oder ein Kind anzuschnallen.

 

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Anscheinsbeweis, der mit dem Ein- und Aussteigen einhergeht:

Der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden spricht gegen denjenigen, der in ein Fahrzeug ein- oder ausgestiegen ist, wenn sich der Verkehrsunfall in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- bzw. Aussteigen ereignet hat. Das bedeutet, sollte es zu einem Prozess kommen und der Ein- bzw. Aussteigende ist Beklagter, so muss er darlegen und beweisen, dass er die vermutete Sorgfaltspflichtverletzung nicht begangen hat; den Anscheinsbeweis also widerlegen.

Ein Verstoß kann überdies ein Bußgeld in Höhe von 10,00 - 50,00 €. Je nachdem, ob es zu einer Behinderung, Gefährdung oder sogar einer Sachbeschädigung kam.

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