Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer?

OLG Frankfurt – Az. 3 Ss-OWi 1316/22 – Dem Erlass eines Fahrverbotes soll unter anderem einen erzieherischen Zweck haben.

Was passiert also, wenn ich das Verfahren so lange hinzieht, dass die erzieherische Maßnahme eines Fahrverbots nicht mehr gegeben wäre?

Mit dieser Frage hatte sich nun das Oberlandesgericht Frankfurt im Juni 2023 zu beschäftigen.

Der betreffende Fahrer war Ende 2019 geblitzt worden mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h bei erlaubten 80 km/h. Daraufhin verhängte das Amtsgericht Rüsselsheim gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 480 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.

Gegen dieses Urteil ließt der Betroffne Rechtsbeschwerde einlegen und begründete diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Letztlich hob das OLG Frankfurt das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim in 2023 aus folgenden Gründen auf:

Das AG habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Fahrverbot nach der langen Zeit noch seinen erzieherischen Zweck erfüllen könne. Dass das Fahrverbot einen solchen Zweck erfüllt, ist jedoch eine der zwingenden Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots. Auch hat sich der Betroffene in der Zwischenzeit keinen Verkehrsverstoß mehr geleistet, so dass der erzieherische Aspekt nicht mehr gegeben wäre, so das OLG Frankfurt.

Bei einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren müssen die Gerichte zumindest prüfen, ob der erzieherische Zweck im jeweiligen Fall noch erfüllt ist.

Eine Prüfung dessen kann also immer von Erfolg gekrönt sein. 

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