Auto gekauft und Finanzierungsvertrag geschlossen? Der Widerrufsjoker!

Sie haben ein teures Fahrzeug gekauft, im selben Zuge einen Vertrag zur Finanzierung dessen abgeschlossen und bereuen nun den Kauf? Das passiert häufiger als man denkt und muss nicht zwangsläufig mit einem Mangel am Fahrzeug verbunden sein. Einige unserer Mandanten berichteten davon, sich in der Verkaufssituation unter Druck gesetzt und überfordert gefühlt zu haben.


Was kann man nun als Käufer tun, um sich von den Verträgen zu lösen und nicht mehr den daraus erwachsenen Verpflichtungen unterworfen zu sein?

Wichtig ist zunächst, dass Sie in einer solchen Situation schnell handeln und ihre Vertragsunterlagen bei Unsicherheiten möglichst zeitnah im Einzelnen prüfen lassen. Im Widerrufsrecht gilt eine 14-tägige Frist, deren Nichteinhaltung nur im seltenen Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung dafür sorgt, dass Sie Ihre Rechte nicht mehr durchsetzen können. Da auch der Anwalt noch einen zeitlichen Puffer benötigt, um Ihren Sachverhalt vernünftig einschätzen zu können, ist es hier besonders wichtig, keine Zeit verstreichen zu lassen.

Haben Sie ein Fahrzeug gekauft und gleichzeitig einen Kreditvertrag bei einer Bank geschlossen, haben Sie gute Chancen, beideVerträge zusammen widerrufen zu können. Aber nun zu den einzelnen Voraussetzungen:

Auch der Widerruf eines Vertrages erfordert unter anderem grundsätzlich das Vorliegen eines Grundes. Dieser kann in der „Verbundenheit“ von Kauf- und Finanzierungsvertrag liegen. Genaueres dazu findet sich in dem § 358 BGB.

Absatz 1 regelt den Fall, dass der Käufer den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat und somit auch an seine auf den Abschluss eines mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages gerichtete Erklärung nicht mehr gebunden ist. Das bedeutet, dass sich der Widerruf des einen Vertrages auf den anderen Vertrag gewissermaßen „durchschlägt“. 

Die umgekehrte Fallkonstellation ist im Absatz 2 des § 358 BGB geregelt. Wenn also der Käufer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, ist er auch an die Erklärung auf den Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr gebunden.

Das bedeutet aber eines, und zwar, dass Sie zumindest einen der beiden Verträge wirksam widerrufen können müssen. Diesbezüglich ist somit das Vorliegen eines Widerrufsgrundes erforderlich. Gerade bei Autokauf- und damit verbundenen Finanzierungsverträgen ist es häufig sinnig, sich bezüglich des Widerrufs auf den Finanzierungsvertrag zu konzentrieren. Diese werden nämlich nicht selten durch den Verkäufer des Fahrzeugs vermittelt und somit außerhalb des Hauses der vertragsschließenden Bank geschlossen. Damit kann der Widerrufsgrund aus § 356 BGB resultieren. Was genau unter einem „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossenen Vertrag zu verstehen ist, können Sie einem unserer früheren Beiträge entnehmen.

Von entscheidender Relevanz ist somit, welchen Vertrag Sie widerrufen.

Ebenfalls entscheidend ist, ob die Verträge miteinander „verbunden“ im Sinne des § 358 BGB sind. Nur dann kann der Widerruf des einen Vertrages sich auch auf den anderen auswirken. Wann aber sind Verträge derart miteinander verbunden? Das hat der Gesetzgeber in § 358 Abs. 3 BGB definiert. Eine Verbundenheit liegt vor, wenn der eine Vertrag der Finanzierung des anderen dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Haben Sie einen Darlehensvertrag in der Absicht geschlossen, mit diesem das gekaufte Fahrzeug zu finanzieren, dann ist die erste Voraussetzung unproblematisch gegeben. Hier gibt es in der Regel auch in der Praxis keine Probleme. Probleme kann die Frage aufwerfen, wann die Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auch dies ist jedoch definiert, so dass eine wirtschaftliche Einheit insbesondere anzunehmen ist, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder die Finanzierung durch einen Dritten erbracht wird, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

Das bedeutet:

Hat der Autoverkäufer selbst das Darlehen angeboten oder die kreditgebende Bank vermittelt, bilden die Verträge eine wirtschaftliche Einheit.

Sie sind sich unsicher, ob in Ihrem Fall ein Widerruf in Betracht kommt? Wir kümmern uns gerne um Ihre Angelegenheit und beraten Sie. Gerne prüfen wir in einem kostenlosen Erstgespräch Ihre rechtlichen Möglichkeiten und begleiten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

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