Verkehrsunfall nach Motorrad-Stunt – welchen Einfluss hat dies auf die Haftung?

OLG Hamm – Az. 11 U 38/22 – Beklagter war ein Motorrad-Fahrer, der im Dunkeln nur auf seinem Hinterrad auf einer Straße in Stadt fuhr. Kläger war der Fahrer eines Fahrzeugs, mit dem der Beklagte während des sog. „Wheelies“, also des Fahrens nur auf dem Hinterrad, an einer Kreuzung kollidierte. Der Kläger erlitt Schäden an seinem Fahrzeug in Höhe von mehreren tausend Euro.

Der Kläger beantragte, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auf Grundlage der §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG zu verurteilen.

Die Klage wurde vom erstinstanzlichen Gericht vollständig abgewiesen. Kläger und Beklagter kollidierten an einer Kreuzung, auf der der Beklagte unstreitig zur Vorfahrt berechtigt gewesen ist. Diese hat der Kläger missachtet. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigte der Verstoß gegen § 8 StVO nur die vollständige Klageabweisung.

Hiergegen legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein – mit teilweisem Erfolg!

Das OLG berücksichtigte, im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht, dass sich der Motorrad-Fahrer der späteren Unfallstelle nur auf seinem Hinterrad näherte, also einen sog. Wheelie vornahm. Das führte dazu, dass sein Vorderlicht nicht wie vorgesehen für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar war. Die Frontscheinwerfer des Beklagten waren durch das Anheben des Frontteiles seines Motorrads für den Kläger nicht mehr als heller Punkt erkennbar, sodass er den Beklagten an der Kreuzung zu spät wahrnahm. Dies stellt nach Ansicht des OLG Hamm einen Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht aus § 17 StVO dar. Nach Ansicht des OLG ist nun mehr beiden Parteien ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, sodass sich die Frage nach der Haftungsverteilung stellte.

Beide Parteien handelten nach Ansicht des Gerichts fahrlässig. Aufgrund der beiderseitigen Verkehrsverstöße wurde eine jeweilige Haftungsquote von 50% gebildet.

Fazit: Auch Handlungen im Verkehr, die dem ersten Anschein nach keinen Verkehrsverstoß darstellen, können zu Unfällen führen und im Prozess die Haftungsquote beeinflussen bzw. eine solche überhaupt erst entstehen lassen.

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