22,7 km – Verweis auf einen alternativen Reparaturbetrieb in dieser Entfernung unzumutbar!

Kläger ist Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs, der mit seiner Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend macht. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Auf Grundlage dessen hat die Beklagte auch schon erhebliche Zahlungen geleistet – allerdings mit Kürzungen, gegen die sich der Kläger mit seiner Klage zur Wehr setzt - mit Erfolg.
Der Kläger rechnet unter anderem ein Sachverständigengutachten ab. Die dort aufgeführten Positionen hält er für erforderlich. Die Beklagte hält die im Rahmen des Gutachtens geltend gemachten Kosten hingegen für teilweise nicht erforderlich und überhöht – zu Unrecht, nach Ansicht des AG!
Nach Auffassung des Gerichts ist der Verweis der gegnerischen Versicherung auf einen alternativen Reparaturbetrieb unzumutbar, da dieser 22,7 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegt. Damit sei die 20km-Grenze des BGH überschritten und es seien die im klägerischen Sachverständigengutachten angenommenen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen.
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