Das LG Mainz entschied in einem Urteil vom 28.10.2022 (Az. 2 O 200/21), dass der merkantile Minderwert eines Ferraris aufgrund der äußerst geringen Stückzahl mit den in der Kfz-Branche üblicherweise bei Massenfahrzeugen zugrunde gelegten Berechnungsmethoden (etwa Hamburger Modell) nicht ausgerechnet werden kann. Diese Methoden berücksichtigen die Sonderkonstellation eines solchen Liebhaberfahrzeugs mit entsprechend geringer Stückzahl nicht.
Bei einem Luxusfahrzeug ist die Höhe der Reparaturkosten nicht als taugliches Kriterium für die hohe Höhe des unfallbedingten Minderwerts heranzuziehen. Damit das Fahrzeug trotz Unfallschaden noch verkäuflich ist, muss man regelmäßig mit einem hohen Preisnachlass rechnen. Dieser überschreitet oftmals die unfall- oder schadensbedingten Reparaturkosten um ein Vielfaches. Das Gericht folgt der überzeugenden Berechnung des Sachverständigen. Dieser hatte alle Ferrari-Vertragshändler in Deutschland mittels eines Fragebogens befragt. Aus den vier Antworten zum unfallbedingten Minderwert hat der Sachverständige dann das arithmetische Mittel gebildet.