Motor im Winter warm laufen lassen – das kann drohen!

Es droht ein Bußgeld.
Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. S. 2 regelt, dass es insbesondere verboten ist, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen (…). Gem. BKatV droht dafür ein Bußgeld in Höhe von 80,00 € (vgl. lfd. Nr. 117 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV).
Das Laufenlassen des Motors ist immer dann unnötig, wenn ein vernünftiger technischer Grund dafür nicht vorliegt oder wenn es über das bei sachgemäßer Benutzung notwendige Maß hinausgeht. Dazu zählt unstreitig das Heizen bei laufendem Motor.
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