Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ist auch bei Nutzung eines E-Scooters rechtmäßig.
Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (Beschl. v. 26.06.2021, Az. 1 Owi 2 SsBs 40/21). Es komme aber auf die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt an, so das OLG.
Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte einen Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, weil dieser unter Drogeneinfluss auf einem E-Scooter unterwegs war. Der Mann beanstandete das Fahrverbot mit einer Rechtsbeschwerde und begründete diese damit, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.
Das OLG sah das jedoch anders. Das Regelfahrverbot entfalle nicht allein deshalb, weil es sich bei dem Fahrzeug "nur" um einen E-Scooter handelte. Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu, das noch dadurch verstärkt werde, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle als mit einem konventionellen Fahrrad, so das OLG.
Diese Geschwindigkeit müsse auch stets beherrscht werden können. Durch die stehende Fahrposition und den kleinen Radumfang hätten Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkerbewegungen deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und könnten zu kritischen Verkehrssituationen führen.