Vor dem Amtsgericht Freudenstadt (06.07.2022 |Az. 5 C 59/21) war streitig, ob bei einem Auffahrunfall der Vordermann rückwärts oder der Hintermann vorwärts aufgefahren war.
Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass der Hintermann in jedem Fall gefahren sein muss, damit sprach gegen diesen laut dem Gericht der sogenannte Anscheinsbeweis des Auffahrenden. Sofern dann - wie in diesem Fall - eine auch mögliche Rückwärtsfahrt des Vordermannes offen bleibt, haftet der Auffahrende allein.