Nutzungsausfallentschädigung sogar für 25 Tage

Ohne die hinreichenden finanziellen Mittel war es dem Kläger nicht zuzumuten, konkrete Überlegungen über den Ankauf eines Ersatzfahrzeugs anzustellen. Es kann dem Kläger auch nicht zur Last gelegt werden, dass er das Fahrzeug, nachdem er bereits 5 Tage nach Eingang der Schadensersatzzahlung der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, erst später anmelden konnte. Es besteht gerichtsbekanntermaßen bei der Zulassungsstelle ein erheblicher Bearbeitungsstau.
Dem Kläger ist allerdings vorzuwerfen, dass er vier Tage abgewartet hat, um das erforderliche Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist es zumindest am Tag nach dem Unfall zumutbar und notwendig, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
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