Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 21.12.2022, Az. 343 C 13596/21, besteht in den Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens dann ein Ersatzanspruch, wenn der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist.
Eine Abgrenzbarkeit etwaiger beim streitgegenständlichen Ereignis durch das Beklagtenfahrzeug hervorgerufener Schäden von denen als solche unstreitig vorhandenen und zum Unfallzeitpunkt nicht behobenen Vorschäden war im vorliegenden Fall nach durchgeführter technischer Beweisaufnahme weder in technischer noch in rechnerischer Hinsicht möglich. Damit konnte nicht der Nachweis geführt werden, dass das Klägerfahrzeug beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden ist, mithin nicht der Nachweis einer unfallbedingten Beschädigung.