Mangelnde Abgrenzbarkeit des Zweitschadens vom Vorschaden

Eine Abgrenzbarkeit etwaiger beim streitgegenständlichen Ereignis durch das Beklagtenfahrzeug hervorgerufener Schäden von denen als solche unstreitig vorhandenen und zum Unfallzeitpunkt nicht behobenen Vorschäden war im vorliegenden Fall nach durchgeführter technischer Beweisaufnahme weder in technischer noch in rechnerischer Hinsicht möglich. Damit konnte nicht der Nachweis geführt werden, dass das Klägerfahrzeug beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden ist, mithin nicht der Nachweis einer unfallbedingten Beschädigung.
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