Haftungsquote von 30/70 bei Unaufklärbarkeit einer Kollision zwischen einem Pkw und einem Sattelzug

Der jeweilige – nicht ausschließbare – Verkehrsverstoß ist gleichwertig. Die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge ist allerdings unterschiedlich zu gewichten. Die auf Seiten des Klägers bestehende Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens ist als deutlich geringer anzusehen als diejenige des Sattelzuges der Beklagten. Dieses ist dem klägerischem Fahrzeug in Größe, Breite und Gewicht erheblich überlegen. Aufgrund der relativ engen Verhältnisse der jeweiligen Fahrspuren am Unfallort wirkte sich die größere Breite des Beklagtenfahrzeugs im vorliegenden Fall auch besonders aus.
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