OLG Karlsruhe 1 Rb 36 Ss 778/22 vom 13.01.2023
Von einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot nach § 25 StVG kann abgesehen werden, wenn es aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geboten erscheint, weil dessen Erziehungsfunktion die warnende Wirkung des Fahrverbots nicht mehr erfordert. Voraussetzung ist, dass die zu ahnende Tat lange (in der Regel mehr als zwei Jahre) zurückliegt, dass die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und dieser sich in der Zwischenzeit verkehrt gerecht verhalten hat.