Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 , Az. 3 C 13.2014, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage darauf stützt, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde.
Der Halter eines Motorrades wendete sich gegen eine Fahrtenbuchauflage, nachdem mit seiner Maschine die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritten wurde. Nachdem er keine Angaben zum Fahrer des Motorrads machte, der auch nicht anderweitig ermittelt werden konnte, ordnete das zuständige Landratsamt an, dass der Halter für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch führen müsse. Da das Tatfahrzeug ein Motorrad war, setzte das Landratsamt dabei entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für die Fahrtenbuchauflage eine um drei Monate längere Dauer fest als bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß mit einem Pkw. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass Motorräder anders als Pkw in der Regel nicht ganzjährig genutzt würden, mit der Fahrtenbuchauflage aber die gleiche Wirkung erzielt werden solle. Auch der Halter habe sein Motorrad in den Wintermonaten jeweils durchschnittlich sechs Monate außer Betrieb gesetzt.
Die gegen die Fahrtenbuchauflage gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Stade und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Und das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revision des Halters zurückgewiesen, die vom Landratsamt angestellten Ermessenserwägungen für die Festlegung der Dauer der Fahrtenbuchauflage war nach dessen Ansicht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:
Der Landratsamt bemisst, so das Bundesverwaltungsgericht, die Dauer zu Recht grundsätzlich nach der Gewichtigkeit des Verkehrsverstoßes, dessen Täter trotz hinreichender Aufklärungsbemühungen nicht ermittelt werden konnte. Ebenso wenig war die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage zu beanstanden, die der Landratsamt in ständiger Verwaltungspraxis vorsieht, wenn es sich bei dem Tatfahrzeug – wie auch im Falle des Halters – um ein nur saisonal genutztes Motorrad handelt; ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots, Art. 3 Abs.1 GG, und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In solchen Fällen dient die Bestimmung einer längeren Frist als bei typischerweise ganzjährig genutzten Pkw dazu, zu verhindern, dass die zum Schutz der Verkehrssicherheit ergangene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, teilweise – nämlich in der Zeit der Stilllegung des Motorrads – leerläuft. Zugleich wird der Halter eines nur saisonal genutzten Motorrads durch die Fahrtenbuchanordnung während der Zeit ohnehin nicht belastet, in der er sein Fahrzeug außer Betrieb genommen hat.