Das AG Itzehoe vertritt in seinem Urteil vom 27.02.2023 – Az. 95 C 67/22 – die Auffassung, dass bei der Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden gerichtlichen Schätzung das arithmetische Mittel der Fraunhofer-Liste einerseits undder Schwacke-Liste andererseits zugrunde zu legen ist. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist, auch wenn der Kläger ein klasseniedrigeres Fahrzeug anmietet, auf den tatsächlich angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Ersparte Eigenaufwendungen sind nicht zu berücksichtigen, weil der Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat.