Ersatz von Bauteilen, die nicht durch den Unfall, sondern durch die Reparatur beschädigt wurden

Das Gericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Bauteile eines Fahrzeugs, im vorliegenden Fall die Radlaufleisten, die unfallbedingt nicht beschädigt wurden, aber bei der unfallbedingt erforderlichen Reparatur (Stoßfängerwechsel) nicht schadensfrei umgebaut werden können, bei den Reparaturkosten zu berücksichtigen sind. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass alte Radlaufblenden nur sehr schwer zerstörungsfrei ausgebaut werden können.
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