Fahrtenbuchauflage ist unzulässig, wenn der Fahrzeugführer durch Google ermittelbar ist

VG Berlin – Az. 37 K 11/23 – Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte die durch eine Straßenverkehrsbehörde angeordnete Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO für unzulässig, da sich der Fahrzeughalter durch Google problemlos hätte ermitteln lassen.

Welchen Sinn verfolgt die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches durch Straßenverkehrsbehörden?

§ 31a StZVO gibt Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit, einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches dann aufzuerlegen, wenn die Feststellung der Person des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Damit soll sichergestellt werden, dass der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder sogar einer Verkehrsstraftat ermittelt und sanktioniert werden kann. Der Fahrzeughalter hat Buch zu führen, welche Person zu welchem Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat.

Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung wird angenommen, wenn die Behörde des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle ihr zumutbaren und angemessenen Mittel wahrgenommen hat.

In diesem Fall wurde dem Kläger aufgrund eines Verstoßes gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung die Führung eines Fahrtenbuchs durch die Straßenverkehrsbehörde auferlegt. Dagegen erhob dieser eine Anfechtungsklage vor dem VG Berlin. Der Klage wurde stattgegeben. Es fehle an der Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung gem. § 31a StZVO. Die zuständigen Richter konnten ohne größeren Zeitaufwand sowie ohne Anlegen eines Profils in den sozialen Netzwerken den Kläger als Fahrzeugführer identifizieren. Von einer Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung kann somit nach Auffassung des Gerichts nicht auszugehen sein.

Logo Anwaltverein
Logo Verkehrsgerichtstag
Logo Anwaltverein ARGE Verkehrsrecht