BVerfG – Az. 2 BvR 1457/23–Ende 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30€ erlassen, da dieser die zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde überschritten hat. Dies stellt einen Verstoß gegen die Vorschrift über Parkscheiben nach § 13 StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 StVG dar. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Ohne Erfolg – im Mai 2023 verhängte das AG Siegburg gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30€. Dieser stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde, der vom OLG Köln abgelehnt wurde. Im Oktober 2023 zog der Beschwerdeführer in letzter Instanz mit einer Verfassungsbeschwerde vor der Bundesverfassungsgericht.
Der Beschwerdeführer fühlt sich durch das Urteil des AG in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Willkürverbots verletzt. Dies folge daraus, dass im Rahmen der strafrechtlichen Beweisaufnahme durch das AG lediglich ein Lichtbild in Augenschein genommen worden ist, das nur sein Fahrzeug abbildet, nicht auch ihn als Fahrer. Entscheidend für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit wegen Überschreiten der Höchstparkdauer ist jedoch die Fahrereigenschaft. Auch ist die im Bußgeldbescheid aufgeführte Zeugin nicht geladen worden. Aus seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs könne man jedoch nicht automatisch auf ihn als Fahrzeugführer schließen. Mit dem Schluss von Halter- auf Fahrereigenschaft enthält das Urteil des AG Siegburg keinerlei sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Person des Fahrers.
Dies sieht auch das BVerfG so, das den Beschwerdeführer durch das Urteil des AG in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sieht. Es gibt der Verfassungsbeschwerde statt. Das AG Siegburg habe tatsächlich keine ausreichenden Erwägungen zum Beweis getroffen, indem es sich lediglich auf das das Fahrzeug abbildende Lichtbild und die Nennung des Beschwerdeführers im Bußgeldbescheid verließ.