Winterzeit - Reifenwechsel – die Pflicht zur Verwendung von Winterreifen und deren Ausprägungen

In Deutschland herrscht die Winterreifenpflicht. Was heißt das genau? Und welche rechtlichen Unterschiede bestehen zu anderen europäischen Ländern?

Zunächst ist auf die verschiedenen Ausprägungen der Winterreifenpflicht einzugehen, denn es gibt Unterschiede; es gibt die situative und die kalendarisch festgelegte Winterreifenpflicht. Erstere gilt bei uns in Deutschland und umschreibt die Verpflichtung, bei winterlichen Straßenverhältnissen in Form von Schneematsch, Schneeglätte oder Eisglätte Winter- oder Ganzjahresreifen aufzuziehen. Eine Pflicht in dieser Form besteht auch in Finnland, Österreich, der Slowakei oder Luxemburg.

Davon abzugrenzen ist die kalendarisch festgelegte Winterreifenpflicht, die beispielsweise in Kroatien, Schweden und Bulgarien Anwendung findet. Die Pflicht zur Nutzung von Winter- oder Ganzjahresreifen besteht dann nur in einem festgelegten Zeitraum, regulär von November bis März/April des nächsten Jahres.

Möglich ist auch, dass gar keine Winterreifenpflicht besteht und lediglich eine Empfehlung zur Nutzung dieser ausgesprochen wird. Das ist unter anderem in den Niederlanden, Dänemark und der Schweiz der Fall.

Aber was passiert, wenn ich mich als Fahrzeughalter nicht an die Winterreifenpflicht halte?

Hier sollte man zwischen dem Fall, dass es zu einem Verkehrsunfall kommt und dem bloßen Fahren ohne Winterreifen ohne weiterreichende Folgen differenzieren.

Führen Sie Ihr Fahrzeug bei Bestehen der Winterreifenpflicht, ohne entsprechende Reifen aufgezogen zu haben und kommt es nicht zu einem Unfall, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 120 € und/oder einem Punkt in Flensburg geahndet werden kann.

Kommt es zusätzlich zu einem Verkehrsunfall, drohen schlimmere Folgen. Denn dann handelt es sich nicht nur um Ordnungswidrigkeit; es treten auch Probleme mit der Haftpflichtversicherung hinzu. Diese kann ihre Leistungspflicht erheblich kürzen. Zwar leistet die Versicherung den vollen Betrag an das Unfallopfer, nimmt aber Sie als Versicherungsnehmer auf den gekürzten Differenzbetrag in Anspruch.


 

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