Telefon-Symbol0511 - 357 66 890E-Mail-Symbolinfo@verkehr-recht.com
Logo Golling Rechtsanwaltskanzlei, Hannover

 Nutzungsausfall auch bei fiktiver Schadensabrechnung

Symbolbild für Verkehrsrecht-News: Globus, Justizia und Paragrafen OLG München, Endurteil vom 24.03.2021 – 10 U 6761/19

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, für welchen Zeitraum der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Besonders relevant ist dies, wenn der Fahrzeugschaden nicht tatsächlich repariert, sondern fiktiv auf Grundlage eines Gutachtens abgerechnet wird.

Das OLG München hat mit Urteil vom 24.03.2021 klargestellt, dass eine fiktive Schadensabrechnung den Anspruch auf Nutzungsausfall nicht grundsätzlich ausschließt.

Nutzungsausfall trotz fiktiver Abrechnung

Der unfallbedingte Ausfall eines privat genutzten Fahrzeugs stellt grundsätzlich einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Hintergrund ist, dass die Möglichkeit, ein Fahrzeug jederzeit nutzen zu können, einen wirtschaftlichen Wert besitzt.

Nach Auffassung des OLG München kann deshalb auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit vorliegt.

Entscheidend ist dabei nicht allein die im Gutachten angegebene Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Vielmehr können mehrere Zeitabschnitte berücksichtigt werden.

Welche Zeiträume sind ersatzfähig?

Regelmäßig umfasst die Nutzungsausfallentschädigung nach der Entscheidung des OLG München:

• die Zeit bis zur Vorlage des Schadensgutachtens,

• die darin angegebene Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer und

• eine angemessene Überlegungsfrist, innerhalb derer der Geschädigte    entscheiden kann, wie er den Schaden beseitigt.

Damit ist insbesondere die Überlegungsfrist von Bedeutung. Der Geschädigte muss sich nicht unmittelbar nach Erhalt des Gutachtens für eine bestimmte Form der Schadensbeseitigung entscheiden.

Keine automatische Begrenzung auf die Gutachtenfrist

Das Urteil zeigt zugleich, dass die Nutzungsausfallentschädigung nicht schematisch auf die im Gutachten ausgewiesene Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer begrenzt werden darf. Entscheidend sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Für Unfallgeschädigte kann dies einen erheblichen finanziellen Unterschied machen. Gerade bei einer verzögerten Gutachtenerstellung oder einer notwendigen Überlegungsfrist können zusätzliche Tage Nutzungsausfall entstehen.

Wichtig für die Schadensregulierung

Die Entscheidung des OLG München ist daher insbesondere bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden relevant. Wer sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, verliert dadurch nicht automatisch seinen Anspruch auf Nutzungsausfall.

Neben der Nutzungsausfallentschädigung befasste sich das OLG München in derselben Entscheidung unter anderem auch mit der Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten und UPE-Aufschlägen. Bei einer Metalliclackierung mit Brillanteffekt können danach Beilackierungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sein. UPE-Aufschläge können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wenn sich in zumutbarer Entfernung eine Fachwerkstatt befindet, die solche Aufschläge nicht berechnet.

Fazit:

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte die Nutzungsausfallentschädigung nicht vorschnell auf die im Gutachten genannte Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer beschränkt werden. Auch die Zeit bis zur Gutachtenerstellung und eine angemessene Überlegungsfrist können bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen sein.

Zurück Kontakt Alle Beiträge
Nach oben