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Absehen vom Fahrverbot trotz einschlägiger Voreintragung. Eine Entscheidung zur Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV

Symbolbild für Verkehrsrecht-News: Globus, Justizia und Paragrafen  AG Dortmund, Urteil vom 06.03.2025 – 729 OWi-256 Js 159/25 – 16/25

In der bußgeldrechtlichen Praxis stellt sich häufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Regelfahrverbot abgesehen werden kann. Eine aktuelle gerichtliche Entscheidung zeigt, dass dies auch dann möglich ist, wenn der Betroffene bereits einschlägig vorbelastet ist und sogar ein weiteres Fahrverbot verbüßt hat.

Sachverhalt:

Dem Betroffenen wurde eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen: Er überschritt innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür grundsätzlich eine Geldbuße von 260 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot vor. Erschwerend kam hinzu, dass gegen den Betroffenen bereits zuvor wegen eines anderen Geschwindigkeitsverstoßes ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden war, welches kurz vor der gerichtlichen Entscheidung vollständig vollstreckt wurde.

Rechtliche Würdigung:

Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO sowie § 24 StVG erfüllt ist. Auch die Voreintragung im Fahreignungsregister wurde zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt und führte zu einer Erhöhung der Geldbuße. Zentral war jedoch die Frage, ob zusätzlich ein weiteres Fahrverbot zu verhängen ist. Grundsätzlich sieht der Bußgeldkatalog in solchen Fällen ein Regelfahrverbot vor. Allerdings eröffnet § 4 Abs. 4 BKatV die Möglichkeit, hiervon ausnahmsweise abzusehen, wenn besondere Umstände vorliegen und stattdessen die Geldbuße angemessen erhöht wird.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht entschied, im konkreten Fall vom Regelfahrverbot abzusehen und stattdessen die Geldbuße auf 500 € zu erhöhen.

Ausschlaggebend war insbesondere:

• Das zuvor verhängte zweimonatige Fahrverbot war erst kurz zuvor vollstreckt worden

• Der Betroffene zeigte sich hierdurch erkennbar beeindruckt

• Der erzieherische Zweck eines weiteren Fahrverbots erschien bereits erreicht

Damit sah das Gericht die spezialpräventive Wirkung als ausreichend an und hielt ein weiteres Fahrverbot nicht mehr für erforderlich. Bemerkenswert ist, dass das Gericht sich damit gegen eine strengere Auffassung stellte, wie sie etwa vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG, NStZ-RR 2021, 351) vertreten wird.

Fazit für die Praxis:

• Auch bei erheblichen Geschwindigkeitsverstößen und Voreintragungen ist ein Absehen vom Fahrverbot möglich

• Voraussetzung ist eine überzeugende Darlegung besonderer Umstände, insbesondere bereits eingetretener erzieherischer Wirkungen

• In solchen Fällen kommt eine deutliche Erhöhung der Geldbuße als Ausgleich in Betracht

Für Betroffene lohnt sich daher eine sorgfältige Prüfung, ob atypische Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können.

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