Alkoholisierung des Unfallopfers führt nicht automatisch zu einer Strafmilderung
BayObLG Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 206 StRR 105/26)
Wer durch ein grob verkehrswidriges Überholmanöver einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht, kann sich nicht allein deshalb auf eine Strafmilderung berufen, weil das Unfallopfer alkoholisiert war. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden, dass ein Mitverschulden des Opfers nur dann berücksichtigt werden kann, wenn es sich tatsächlich auf den Unfall ausgewirkt hat.
Der Sachverhalt:
Der Angeklagte war wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls infolge eines grob verkehrswidrigen Überholmanövers zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Revisionsverfahren machte er unter anderem geltend, das Unfallopfer sei erheblich alkoholisiert gewesen. Deshalb müsse dies strafmildernd berücksichtigt werden. Außerdem begehrte er eine Strafaussetzung zur Bewährung.
Das entschied das Gericht:
Das BayObLG wies die Revision zurück. Nach Auffassung der Richter genügt die bloße Alkoholisierung des Unfallopfers nicht für eine Strafmilderung. Entscheidend sei, ob diese den Unfall tatsächlich mitverursacht habe.
Im konkreten Fall stand fest, dass der Zusammenstoß für das Opfer technisch nicht mehr vermeidbar war. Die Alkoholisierung habe sich daher auf den Unfallhergang nicht ausgewirkt. Ein strafmilderndes Mitverschulden schied aus.
Auch die Entscheidung, die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, bestätigte das Gericht. Trotz einer günstigen Sozialprognose überwogen nach Ansicht der Richter die Schwere des Verkehrsverstoßes und die erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Fazit:
Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Mitverschulden des Unfallopfers nur dann strafmildernd berücksichtigt wird, wenn es für den Unfall ursächlich war. Allein der Umstand, dass das Opfer alkoholisiert war, reicht hierfür nicht aus.
Zudem zeigt das Urteil, dass Revisionen in Verkehrsstrafverfahren nur dann Erfolg haben, wenn konkrete Rechtsfehler des Ausgangsurteils vorliegen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten ist daher regelmäßig sinnvoll
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