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BGH: Zustandsnote beim Oldtimer kann verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung sein

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BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24

Beim Kauf eines Oldtimers kann die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote weitreichende rechtliche Folgen haben. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Zustandsnote regelmäßig als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Privatverkauf.

Der Fall: Oldtimer mit Zustandsnote „2-3“

Der Kläger kaufte im Jahr 2020 von einem privaten Verkäufer einen MG B Roadster aus dem Baujahr 1973. In der Verkaufsanzeige war für das Fahrzeug die Zustandsnote „2-3“ angegeben worden. Außerdem hatte der Verkäufer auf seinen zwölfjährigen Besitz sowie auf laufende Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen.

Im Kaufvertrag erklärte der Verkäufer schließlich verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs:
„siehe Gutachten – Note 2-3“.

Die Sachmängelhaftung war grundsätzlich ausgeschlossen worden. Der Ausschluss sollte jedoch nicht für vereinbarte Beschaffenheiten gelten.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs lagen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 vor. Das ältere Gutachten bewertete das Fahrzeug mit „2,0“, das jüngere mit „3-“.

Anfang 2022 wurde der Oldtimer beim TÜV vorgeführt. Dabei wurden erhebliche Mängel festgestellt, unter anderem eine korrosionsgeschwächte Bodengruppe, durchgerostete Schweller sowie durchgerostete Radhäuser. Die Prüfplakette wurde deshalb nicht erteilt.

Nachdem der Verkäufer zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises.

Vorinstanzen sahen keine Beschaffenheitsvereinbarung

Die Klage blieb zunächst vor dem Landgericht Hamburg und dem Oberlandesgericht Hamburg erfolglos.

Nach Auffassung des OLG Hamburg hatte die Angabe „Note 2-3“ keine eigenständige Beschaffenheitsvereinbarung begründet. Durch den Zusatz „siehe Gutachten“ habe der Verkäufer lediglich auf die vorhandenen Gutachten als Quelle der Zustandsangabe verwiesen. Er habe damit nicht die Gewähr für die Richtigkeit der Zustandsnote übernehmen wollen.
Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sollte daher nach Ansicht des Berufungsgerichts greifen.

Der Bundesgerichtshof sah dies anders.

Zustandsnoten haben bei Oldtimern besondere Bedeutung

Der BGH stellte zunächst die besondere Bedeutung von Zustandsnoten beim Oldtimerkauf heraus.

Die Einteilung des Erhaltungszustands anhand von Zustandsnoten ist nach Auffassung des Gerichts allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Die Noten geben Auskunft über den konkreten Erhaltungszustand eines Oldtimers und haben regelmäßig erheblichen Einfluss auf dessen Marktwert und damit auf den Kaufpreis.

Aus Sicht eines objektiven Käufers hat die Angabe einer Zustandsnote deshalb grundsätzlich eine klare Bedeutung: Das Fahrzeug soll sich in einem dieser Note entsprechenden Zustand befinden.

Der BGH geht deshalb regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung aus, wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands eines Oldtimers eine Zustandsnote angegeben wird.

Dies gilt ausdrücklich auch bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen.

„Siehe Gutachten“ beseitigt die Verbindlichkeit nicht

Besonders wichtig ist die Entscheidung für Fälle, in denen der Verkäufer die Zustandsnote mit einem Hinweis auf ein Gutachten verbindet.

Im konkreten Fall führte der Zusatz „siehe Gutachten“ nach Auffassung des BGH gerade nicht dazu, dass die Angabe lediglich als Wiedergabe fremden Wissens zu verstehen war.

Denn die im Kaufvertrag angegebene Note „2-3“ entsprach weder der Bewertung des Gutachtens von 2011 („2,0“) noch der Bewertung des Gutachtens von 2017 („3-“). Auch aus einem Mittelwert der beiden Gutachten ergab sich die Note nicht.

Für den BGH war deshalb entscheidend, dass die Angabe „2-3“ ersichtlich einen aktuellen Zustand des Fahrzeugs beschreiben sollte.

Hinzu kam, dass sich die Gutachten auf mehrere Jahre zurückliegende Zeitpunkte bezogen. Die Erklärung im Kaufvertrag konnte daher nicht lediglich als Verweis auf den früheren Zustand des Fahrzeugs verstanden werden.

Auch die Verkaufsanzeige war für die Auslegung relevant

Bei der Auslegung des Kaufvertrags berücksichtigte der BGH außerdem die vorherige Verkaufsanzeige.
Dort hatte der Verkäufer erklärt, das Fahrzeug bereits seit zwölf Jahren zu besitzen und es durch laufende Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen in einem guten Zustand gehalten zu haben.

Aus Sicht eines objektiven Käufers sprach dies zusätzlich dafür, dass die im Kaufvertrag enthaltene Zustandsnote „2-3“ den tatsächlichen Zustand des Oldtimers zum Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben sollte.

Der Verkäufer hatte damit nach Auffassung des BGH nicht lediglich eine fremde Bewertung weitergegeben, sondern eine eigene Aussage über den aktuellen Zustand des Fahrzeugs getroffen.

Gewährleistungsausschluss greift bei vereinbarter Beschaffenheit nicht

Liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor, kann sich der Verkäufer nicht ohne Weiteres auf einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen.

Der BGH stellte daher fest, dass im konkreten Fall eine Beschaffenheitsvereinbarung über einen Erhaltungszustand entsprechend der Note „2-3“ vorlag.

Entscheidend ist nun, ob der tatsächlich vorhandene Zustand des Oldtimers bei Gefahrübergang dieser vereinbarten Beschaffenheit entsprach.

Das OLG Hamburg hatte hierzu bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der BGH hob deshalb das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Was bedeutet das für den Kauf eines Oldtimers?

Die Entscheidung zeigt, dass scheinbar unscheinbare Angaben in einem Oldtimer-Kaufvertrag erhebliche rechtliche Bedeutung haben können.
Wer als Verkäufer eine konkrete Zustandsnote angibt, kann sich damit grundsätzlich auf eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung festlegen. Ein allgemeiner Ausschluss der Sachmängelhaftung schützt dann nicht vor Ansprüchen des Käufers, wenn der tatsächliche Zustand von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Für Käufer bedeutet die Entscheidung zugleich, dass eine im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote eine wichtige Grundlage für spätere Gewährleistungsrechte sein kann. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass der tatsächliche Zustand erheblich schlechter ist als vereinbart, kommen – je nach den weiteren Voraussetzungen – insbesondere die Rechte aus § 437 BGB in Betracht, etwa Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB oder Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB.

Gerade beim Kauf hochwertiger oder historischer Fahrzeuge sollten Zustandsangaben daher möglichst konkret und eindeutig im Kaufvertrag festgehalten werden.
 

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