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Cannabis am Steuer: Berufung auf die Medikamentenklausel schützt nicht automatisch vor einer Verurteilung

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AG Hamburg-Wandsbek Urteil vom 24.09.2025, Az. 726b OWi 58/25

Wer unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt, muss grundsätzlich mit Konsequenzen nach § 24a StVG rechnen. Eine wichtige Ausnahme enthält jedoch die sogenannte Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG. Danach gelten die Vorschriften über das Fahren unter dem Einfluss bestimmter berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 und 3 StVG) nicht, wenn die festgestellten Substanzen aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammen.
Der Fall: Cannabispatient beruft sich auf ärztliche Verordnung
Ein Betroffener war mit einem THC-Wert im Blut aufgefallen, der grundsätzlich den Tatbestand einer Drogenfahrt erfüllen konnte. Gegen den Vorwurf berief er sich auf die Medikamentenklausel.
Als Nachweis legte er unter anderem vor:
den Ausdruck eines Privatrezepts einer Ärztin,
Fotos eines sogenannten Cannabis-Ausweises.
In diesem Ausweis war angegeben, dass der Betroffene wegen einer Erkrankung eine ärztlich verordnete Behandlung mit cannabisbasierten Medikamenten erhalte. Genannt wurden unter anderem Dosierungsangaben für bestimmte Cannabisprodukte.
Auffällig war allerdings: Der Betroffene hatte nach eigenen Angaben keinen persönlichen Kontakt zu der verschreibenden Ärztin. Die Kommunikation habe ausschließlich über einen Internet-Chat sowie per Videotelefonie stattgefunden.
Keine Medikamentenklausel ohne echte ärztliche Verschreibung
Nach Auffassung des Gerichts setzt die Berufung auf § 24a Abs. 4 StVG voraus, dass eine tatsächliche ärztliche Behandlungssituation besteht. Dazu gehöre zumindest ein einmaliger persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient.
Eine alleinige Anamnese über Videotelefonie reiche hierfür nicht aus.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass der vorgelegte Cannabis-Ausweis nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verschreibung erfülle. Vielmehr entstand nach Ansicht des Gerichts der Eindruck eines bloßen „Freifahrtscheins“ zur Legalisierung des Cannabis-Konsums im Straßenverkehr.
Anforderungen an eine wirksame Verschreibung
Der Begriff der „Verschreibung“ in § 24a Abs. 4 StVG knüpft nach Ansicht des Gerichts an die gesetzlichen Vorgaben für Arzneimittelverschreibungen an.
Eine wirksame Verschreibung muss insbesondere nachvollziehbare Angaben enthalten, darunter:
  • Angaben zum verschreibenden Arzt,
  • Angaben zum Patienten,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Gültigkeitsdauer,
  • die konkrete Menge des verschriebenen Arzneimittels.
Außerdem muss die Verschreibung der Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls dienen.
Fehlen diese Angaben oder handelt es sich lediglich um eine allgemeine Bescheinigung über den Cannabis-Konsum, greift die Ausnahmevorschrift nicht.

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