Entzug der Fahrerlaubnis kann Kündigung eines Außendienstmitarbeiters rechtfertigen
ArbG Nordhausen v. 7.5.2026 - 3 Ca 1094/25
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn ein Arbeitnehmer für seine Tätigkeit zwingend auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen ist und keine andere Einsatzmöglichkeit besteht.
Der Fall: Außendienstmitarbeiter verliert Fahrerlaubnis
Der Kläger war seit 2018 als Travelling Merchandiser bei einem Unternehmen beschäftigt, das Saisonwaren über Supermärkte vertreibt.
Zu seinen Aufgaben gehörten:
- das Anfahren zahlreicher Verkaufsstellen,
- der Auf- und Abbau von Warendisplays,
- die Bestückung und Pflege der Verkaufsflächen.
Gericht: Führerschein ist notwendige Voraussetzung der Tätigkeit
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Der einjährige Entzug der Fahrerlaubnis stelle einen personenbedingten Kündigungsgrund dar. Entscheidend sei, dass der Kläger seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne Fahrerlaubnis nicht mehr ausüben konnte. Bei einem reinen Außendienstmitarbeiter sei das eigene Führen eines Fahrzeugs wesentlicher Bestandteil der Arbeitsleistung. Die betreuten Märkte konnten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Der Arbeitgeber durfte daher auch die Rückgabe des Dienstwagens verlangen.
Keine zumutbare Alternative zur Kündigung
Nach Ansicht des Gerichts standen keine milderen Mittel zur Verfügung. Der Arbeitnehmer hatte vorgeschlagen, sich während des Fahrerlaubnisentzugs von Angehörigen oder Bekannten fahren zu lassen oder sein Privatfahrzeug zu nutzen. Dies musste der Arbeitgeber jedoch nicht akzeptieren. Das Arbeitsverhältnis sei auf die persönliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ausgerichtet. Der Arbeitgeber müsse keine dauerhafte Organisation durch private Ersatzfahrer ermöglichen. Auch eine andere Beschäftigungsmöglichkeit bestand nicht, da keine geeignete Innendienststelle vorhanden war.
Fazit:
Bei Außendienstmitarbeitern kann der Verlust der Fahrerlaubnis einen erheblichen Eingriff in das Arbeitsverhältnis darstellen. Ist das Führen eines Fahrzeugs zwingende Voraussetzung der Tätigkeit und bestehen keine Alternativen, kann eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein.
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