Erstattet werden nur die Kosten für den tatsächlich gemieteten Ersatzwagen
BGH, Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VI ZR 67/25)
Der Fall:
Dem Urteil lag der Fall eines Geschädigten zugrunde, dessen beschädigtes Fahrzeug einer höheren Fahrzeugklasse angehörte. Während der Reparatur mietete er jedoch bewusst ein kleineres Fahrzeug an. Die hierfür berechneten Mietkosten lagen über dem marktüblichen Tarif dieser Fahrzeugklasse. Der Geschädigte argumentierte, dass ihm ohnehin ein gleichwertiger Ersatzwagen zugestanden hätte und die Kosten eines solchen Fahrzeugs mindestens ebenso hoch gewesen wären.
Die Begründung des BGH:
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Zwar bestätigte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Geschädigter grundsätzlich einen gleichwertigen Ersatzwagen anmieten darf. Entscheidet er sich jedoch für ein kleineres Fahrzeug, gilt auch insoweit das Wirtschaftlichkeitsgebot. Erstattungsfähig sind daher nur die Kosten, die für dieses tatsächlich gewählte Fahrzeug objektiv erforderlich sind. Ein Vergleich mit den Kosten einer höheren Fahrzeugklasse scheidet aus.
Zugleich stellte der BGH klar, dass das sogenannte Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko nicht auf Mietwagenkosten übertragbar ist. Anders als bei Reparaturkosten kann der Geschädigte Mietwagenpreise regelmäßig vergleichen und ist deshalb gehalten, einen wirtschaftlich angemessenen Tarif auszuwählen.
Fazit:
Wer nach einem Verkehrsunfall freiwillig ein kleineres Ersatzfahrzeug anmietet, handelt häufig wirtschaftlich sinnvoll. Allerdings müssen sich auch die hierfür anfallenden Mietwagenkosten im Rahmen des marktüblichen Tarifs bewegen. Überhöhte Mietwagenkosten können nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, dass ein gleichwertiges Fahrzeug ebenfalls hohe Kosten verursacht hätte.
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