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 Fahrerlaubnisentzug trotz Prothese. Diabetes und Begleiterkrankungen können entscheidend sein

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BayVGH, Beschluss vom 05.05.2026 – Az. 11 CS 26.550

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat bestätigt, dass die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis entziehen darf, wenn dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtsgrundlage hierfür sind § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV.

Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, dass ihm der linke Unterschenkel amputiert worden war. Zudem litt er an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie an arterieller Hypertonie. Aufgrund dieser gesundheitlichen Umstände bestanden Zweifel an seiner Fahreignung. Deshalb ordnete die Behörde gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens an.

Das vom TÜV Süd Life Service erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Bewegungsbehinderung, der Diabetes und der Bluthochdruck die Fahreignung erheblich beeinträchtigten. Darüber hinaus bescheinigten die Gutachter eine unzureichende Therapietreue (Compliance). Der Betroffene sei weder zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 (Pkw und Motorräder) noch der Gruppe 2 (Lkw und Busse) geeignet.

Auf dieser Grundlage entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem BayVGH erfolglos.

Diabetes führt nicht automatisch zum Fahrerlaubnisentzug

Der BayVGH stellte klar, dass Diabetes mellitus allein die Fahreignung nicht ausschließt. Nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) können insulinpflichtige Diabetiker grundsätzlich fahrgeeignet sein, wenn insbesondere eine stabile Stoffwechseleinstellung und eine zuverlässige Wahrnehmung von Unterzuckerungen gewährleistet sind.

Anders kann dies sein, wenn erhebliche Folgeerkrankungen oder Komplikationen auftreten.

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sehen vor, dass unter anderem schwere Unterzuckerungen, Sehbeeinträchtigungen, Gefäß- oder Nervenerkrankungen sowie eine unzureichende Behandlung der Erkrankung die Fahreignung einschränken oder ausschließen können.

Im vorliegenden Fall litt der Betroffene bereits seit über 20 Jahren an Diabetes. Hinzu kamen gravierende Folgeerkrankungen sowie die Unterschenkelamputation. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Fahrerlaubnisbehörde deshalb von einer fehlenden Fahreignung ausgehen.Gesamtbewertung der gesundheitlichen Eignung
Der BayVGH betonte, dass nicht die Amputation allein ausschlaggebend war. Entscheidend war vielmehr das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen, die bestehenden Folgeerkrankungen und die vom Gutachter festgestellte mangelnde Therapietreue. Die Behörde durfte ihre Entscheidung daher auf das vorgelegte Fahreignungsgutachten stützen und die Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV entziehen.

Bedeutung für Betroffene

Die Entscheidung verdeutlicht, dass gesundheitliche Einschränkungen stets im Gesamtzusammenhang bewertet werden. Weder eine Amputation noch ein Diabetes mellitus führen automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis. Bestehen jedoch konkrete Zweifel an der Fahreignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 FeV ein Fahreignungsgutachten verlangen. Bestätigt dieses eine fehlende Fahreignung, ist die Behörde nach § 3 StVG und § 46 FeV grundsätzlich verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Betroffene sollten sowohl die Anordnung zur Gutachtenerstellung als auch das eingeholte Gutachten rechtlich überprüfen lassen. Gerade bei medizinischen Fragestellungen kommt es häufig darauf an, ob die gesetzlichen Anforderungen und die Begutachtungsleitlinien korrekt angewendet wurden.

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