Fahrprobe bei älteren Fahrern: Anordnung kann rechtmäßig sein
VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 10 S 1428/90
Allein das Alter rechtfertigt keine Zweifel an der Fahreignung, auffälliges Fahrverhalten hingegen schon.
Grundsatz: Überprüfung der Fahreignung
Zeigen sich konkrete Anhaltspunkte für Unsicherheiten im Straßenverkehr, darf die Behörde Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit anordnen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, eine Fahrprobe abzulegen.
Typische Auslöser für Eignungszweifel:
• Unsichere Fahrweise (z. B. Schlangenlinien, Spurabweichungen)
• Wiederholtes Überfahren von Fahrbahnmarkierungen
• Auffälliges Verhalten im Straßenverkehr laut Polizeibericht
• Allgemeine Zweifel an der praktischen Fahrfertigkeit
Warum eine Fahrprobe angeordnet wird:
Die Fahrprobe dient dazu, gezielt die praktische Fahrfähigkeit zu überprüfen. Sie ist ein milderes Mittel als etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung und beschränkt sich auf die tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr.
Verweigerung der Mitwirkung:
Wer eine rechtmäßig angeordnete Fahrprobe verweigert, muss mit Konsequenzen rechnen. Die fehlende Mitwirkung kann als Hinweis auf mangelnde Einsicht gewertet werden und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Alter allein reicht nicht aus.
Auch bei älteren Fahrern gilt: Das Lebensalter für sich genommen begründet keine Fahruntüchtigkeit. Erst konkrete Auffälligkeiten im Fahrverhalten rechtfertigen behördliche Maßnahmen.
Der Sachverhalt:
Eine 78-jährige Fahrerin fällt durch unsicheres Fahrverhalten auf (u. a. wiederholtes Abweichen von der Spur). Die Behörde ordnet eine Fahrprobe an. Da die Fahrerin diese verweigert, wird ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Das zu Recht.
Fazit:
Bei Zweifeln an der Fahreignung darf die Behörde frühzeitig eingreifen. Die Fahrprobe ist dabei ein verhältnismäßiges Mittel. Wer sich der Überprüfung entzieht, riskiert die Fahrerlaubnis.
Zurück Kontakt Alle Beiträge