Falschparken: Mithaftung bei Unfall möglich
Amtsgerichts München zum Urteil vom 12.2.26, 344 C 8946/25 (das Urteil ist nicht rechtskräftig)
Wer sein Fahrzeug verkehrsbehindernd abstellt, kann selbst dann eine Mitschuld tragen, auch wenn ein Anderer den Unfall verursacht.
Grundsatz: Betriebsgefahr und Mitverschulden
Auch ein parkendes Fahrzeug begründet eine sogenannte Betriebsgefahr. Wird es an einer ungeeigneten Stelle abgestellt und entsteht dadurch eine Gefährdungslage, kann dies zu einer Mithaftung führen.
Typische problematische Parksituationen:
• Abstellen in Durchfahrten oder Wendehammern
• Blockieren von Fahrgassen auf Parkplätzen
• Parken außerhalb erkennbarer Parkflächen
• Behinderung des fließenden Verkehrs trotz fehlender Markierungen
Warum die Parkweise entscheidend ist:
Auch ohne eingezeichnete Parkflächen gilt das Rücksichtnahmegebot. Jeder Verkehrsteilnehmer muss so handeln, dass andere nicht behindert oder gefährdet werden. Wer durch falsches Parken Rangiermanöver erschwert oder unmöglich macht, trägt zur Unfallentstehung bei.
Haftungsverteilung im Schadensfall:
Verursacht ein anderer Fahrer den Unfall (z. B. beim Rangieren), liegt die Hauptverantwortung in der Regel bei ihm. Dennoch kann dem Halter des falsch geparkten Fahrzeugs eine anteilige Haftung zugerechnet werden. Gerichte setzen diese, je nach Einzelfall, häufig zwischen 10 % und 30 % an.
Der Sachverhalt:
Ein Fahrzeug wird in einer Durchfahrt eines Parkplatzes abgestellt und beim Rangieren beschädigt. Das Gericht erkennt eine überwiegende Haftung des Unfallverursachers, nimmt jedoch eine Mithaftung von 20 % wegen verkehrsbehindernden Parkens an.
Fazit:
Falschparken ist kein Bagatelldelikt: Wer Verkehrsflächen blockiert oder unübersichtlich parkt, riskiert im Schadensfall eine Kürzung seiner Ansprüche, selbst bei klarer Unfallverursachung durch Dritte.
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