Fehlerhaftes Privatgutachten nach einem Unfall. Muss die Versicherung die Kosten trotzdem erstatten?
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.08.2025 (Az. 409 C 428/24)Nach einem Verkehrsunfall beauftragen Geschädigte häufig einen Kfz-Sachverständigen, um die Höhe des Schadens feststellen zu lassen. Die Kosten für ein solches Gutachten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich erstatten, allerdings nicht in jedem Fall.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied, dass die Versicherung die Kosten eines Privatgutachtens nicht übernehmen muss, wenn dieses gravierende Mängel aufweist und deshalb als Grundlage für die Schadensregulierung ungeeignet ist.
Im entschiedenen Fall war die Haftung der gegnerischen Versicherung für den Verkehrsunfall zwar dem Grunde nach unstreitig. Streit bestand jedoch über die Höhe des Fahrzeugschadens. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 2.310,95 Euro netto. Die Haftpflichtversicherung hielt das Gutachten jedoch wegen eines bereits vorhandenen, nicht vollständig reparierten Vorschadens im Frontbereich für fehlerhaft und regulierte lediglich 1.183,24 Euro netto. Nach ihrer Auffassung waren die Reparaturkosten damit um rund 42 Prozent zu hoch angesetzt.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Der Sachverständige habe den bekannten Vorschaden nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch die Schadenshöhe erheblich überschätzt. Das Gutachten sei deshalb als Grundlage für die Schadensregulierung ungeeignet gewesen.
Besonders problematisch war, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hatte. Er verlangte von der gegnerischen Versicherung daher nicht die Erstattung bereits gezahlter Gutachterkosten, sondern lediglich die Freistellung von der Forderung des Gutachters. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Versicherung in diesem Fall einwenden, dass dem Sachverständigen wegen seiner mangelhaften Leistung möglicherweise überhaupt kein Honoraranspruch zustehe.
Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig ein sorgfältig erstelltes Schadensgutachten ist. Bekannte Vorschäden sollten dem Sachverständigen immer vollständig mitgeteilt werden, damit diese bei der Begutachtung berücksichtigt werden können.
Zwar sind die Kosten eines Privatgutachtens nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich erstattungsfähig. Enthält das Gutachten jedoch erhebliche fachliche Mängel und eignet es sich deshalb nicht als Grundlage für die Regulierung, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung die Übernahme der Gutachterkosten verweigern.
Das Urteil verdeutlicht außerdem, dass auch die Wahl des Klageantrags erhebliche Auswirkungen haben kann. Wer die Gutachterrechnung noch nicht bezahlt hat und lediglich Freistellung verlangt, muss damit rechnen, dass die Versicherung die Berechtigung der Forderung des Sachverständigen insgesamt angreift.
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