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Gutgläubiger Autokauf auch ohne Zulassungsbescheinigung Teil II möglich

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Oberlandesgericht Celle vom 12.03.2026 (Az. 11 U 123/25)
Wer ein Fahrzeug kauft, sollte sich grundsätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) vorlegen lassen. Fehlt diese jedoch, bedeutet das nicht automatisch, dass der Käufer nicht gutgläubig Eigentum erwerben kann.
Streit um Sicherungseigentum der Bank
Der Fall:
Ein privater Käufer hatte von einem Vertragshändler einen Vorführwagen erworben. Der Händler war später insolvent geworden. Die finanzierende Bank verlangte als Sicherungseigentümerin die Herausgabe des Fahrzeugs.
Der Käufer hatte die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Übergabe nicht erhalten. Der Händler erklärte, das Dokument befinde sich wegen eines erkrankten Mitarbeiters noch im Betrieb und werde nachgereicht.
Die Bank argumentierte, der Käufer habe deshalb nicht gutgläubig Eigentum erwerben können.
Vertrauen auf seriösen Händler entscheidend
Das OLG Celle sah dies anders. Der Käufer habe nicht grob fahrlässig gehandelt (§ 932 Abs. 2 BGB).
Zwar gehört die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II grundsätzlich zu den wichtigen Prüfpflichten beim Fahrzeugkauf. Allerdings darf ein Käufer bei einem zuverlässigen, autorisierten Vertragshändler auf dessen Verfügungsbefugnis vertrauen, wenn keine weiteren Auffälligkeiten bestehen.
Das Gericht übertrug diese Grundsätze auch auf den Vorführwagen. Entscheidend waren der gute Ruf des Händlers und die bisherigen positiven Erfahrungen des Käufers.
Fazit:
Die fehlende Zulassungsbescheinigung Teil II führt nicht in jedem Fall zum Verlust des gutgläubigen Erwerbs. Entscheidend sind die Gesamtumstände des Kaufs. Bei einem seriösen Vertragshändler kann das Vertrauen des Käufers trotz fehlender Fahrzeugpapiere geschützt sein.

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