Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Fahrzeugpanne
LG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2026, Az. 11 O 154/25Das Landgericht Stuttgart hatte über die Haftungsverteilung nach einem Auffahrunfall zu entscheiden, der durch ein liegen gebliebenes Fahrzeug infolge eines technischen Defekts verursacht worden war. Während der Fahrt auf der B 313 fiel bei dem klägerischen Fahrzeug aufgrund eines Defekts am Drosselklappensteller der Motor aus. Der Fahrer schaltete die Warnblinkanlage ein und brachte das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand zum Stehen. Kurz darauf kollidierte ein nachfolgender Miettransporter mit dem liegen gebliebenen Pkw, nachdem ein vorausfahrender Lkw nach links ausgeschert war und das Hindernis freigab. Die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend.
Auffahrender haftet wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 StVO
Das Gericht stellte zunächst klar, dass bei Auffahrunfällen regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden spricht. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Auffahrende entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, seine Geschwindigkeit nicht angepasst oder unaufmerksam gefahren ist.
Der Fahrer des Transporters konnte diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen war die Unfallstelle trotz der langgezogenen Rechtskurve ausreichend einsehbar. Das Ausscheren des vorausfahrenden Lkw entlastete den Transporterfahrer daher nicht. Das Gericht nahm deshalb ein schuldhaftes Verhalten des Auffahrenden gemäß § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 3, 4 StVO an.
Mitverschulden des liegen gebliebenen Fahrzeugs
Eine Alleinhaftung des Auffahrenden lehnte das Gericht jedoch ab. Vielmehr sah es auch einen Verstoß des Fahrers des liegen gebliebenen Fahrzeugs gegen § 1 Abs. 2 StVO.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Fahrer eines liegen gebliebenen Fahrzeugs dieses, soweit möglich, vollständig auf den Seiten- oder Grünstreifen lenken, um Gefahren für den fließenden Verkehr zu minimieren. Dies gilt selbst dann, wenn das Manöver mit Unannehmlichkeiten verbunden ist.
Der Sachverständige stellte fest, dass im Bereich der Kollisionsstelle kein Bordstein vorhanden war und das Fahrzeug zumindest teilweise auf den Grünstreifen hätte gelenkt werden können. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug jedoch vollständig auf dem rechten Fahrstreifen. Zwar hatte der Fahrer ordnungsgemäß die Warnblinkanlage eingeschaltet und damit § 15 Satz 1 StVO erfüllt. Das Fehlen eines Warndreiecks war unerheblich, da sich der Unfall unmittelbar nach dem Stillstand ereignete.
Technischer Defekt schließt Betriebsgefahr nicht aus
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht den technischen Defekt nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG wertete. Technische Mängel und das Versagen einzelner Fahrzeugteile gehören grundsätzlich zur normalen Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und verbleiben damit im Risikobereich des Halters.
Haftungsquote von 60 : 40 zulasten des liegen gebliebenen Fahrzeugs
Im Rahmen der Abwägung nach §§ 17, 18 StVG bewertete das Gericht die erhöhte Betriebsgefahr des liegen gebliebenen Fahrzeugs sowie den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO höher als das Verschulden des Auffahrenden. Die Klägerin musste daher 60 % ihres Schadens selbst tragen, während dem Fahrer des Transporters eine Haftungsquote von 40 % auferlegt wurde.
Keine Erstattung der Sachverständigenkosten
Darüber hinaus versagte das Gericht die Erstattung der Sachverständigenkosten. Zwar trägt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Schädiger das sogenannte Sachverständigenrisiko. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geschädigte den Sachverständigen vollständig und zutreffend informiert.
Da der Sachverständige im vorliegenden Fall nicht über den Defekt am Drosselklappensteller informiert worden war, wurde der Wiederbeschaffungswert fehlerhaft ermittelt. Das Gutachten war deshalb für die Schadensregulierung unbrauchbar, sodass die Klägerin die Kosten selbst tragen musste.
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