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Handyverstoß im Straßenverkehr: Bloßes Halten reicht nicht aus

Symbolbild für Verkehrsrecht-News: Globus, Justizia und Paragrafen
OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19

Die Nutzung von Smartphones am Steuer ist ein häufiger Gegenstand bußgeldrechtlicher Verfahren. Eine aktuelle obergerichtliche Entscheidung stellt klar: Das bloße Halten eines elektronischen Geräts erfüllt noch keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Nutzung.

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie wegen der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilt. Grundlage für den Handyverstoß war die Feststellung, dass der Betroffene ein Mobiltelefon an sein Ohr gehalten hatte. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, ob tatsächlich telefoniert wurde. Das Amtsgericht vertrat dennoch die Auffassung, dass bereits das bloße Halten des Geräts ausreiche, um den Tatbestand zu erfüllen.

Rechtliche Einordnung:

Das Rechtsbeschwerdegericht stellte zunächst klar, dass die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu klären ist.

In der Sache bestätigte das Gericht jedoch:

§ 23 Abs. 1a StVO setzt weiterhin eine „Benutzung“ des elektronischen Geräts voraus, das bloße Halten, etwa im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns, genügt nicht, dies gilt auch nach der Neufassung der Vorschrift seit Oktober 2017.
Damit widersprach das Gericht ausdrücklich der Auffassung, dass jede Form des Haltens automatisch einen Verstoß darstellt.

Wann liegt eine „Benutzung“ vor?

Eine Nutzung im Sinne der Vorschrift ist bereits dann gegeben, wenn eine Funktion des Geräts in Anspruch genommen wird, die der Kommunikation, Information oder Organisation dient.

Im konkreten Fall bejahte das Gericht eine solche Nutzung dennoch, weil: der Betroffene das Mobiltelefon typisch wie beim Telefonieren an das Ohr hielt, woraus auf eine tatsächliche Nutzung (z. B. Telefonat oder Abhören einer Nachricht) geschlossen werden konnte. Es kommt dabei nicht darauf an, welche konkrete Funktion genutzt wurde oder ob Sprechbewegungen erkennbar sind.

Ergebnis:

Die Rechtsbeschwerde blieb im Ergebnis erfolglos. Zwar stellte das Gericht klar, dass das bloße Halten nicht ausreicht, im konkreten Fall konnte jedoch aufgrund der Umstände eine Nutzung des Geräts festgestellt werden.

Fazit für die Praxis:
  • Kein Automatismus: Das bloße Halten eines Handys ist nicht automatisch bußgeldbewehrt
  • Entscheidend ist die Nutzung: Es muss eine funktionale Verwendung des Geräts vorliegen
  • Indizien genügen: Die Art des Haltens kann bereits den Rückschluss auf eine Nutzung zulassen
Für Betroffene bedeutet dies: Ob ein Verstoß vorliegt, hängt stark vom konkreten Einzelfall und der Beweislage ab. Eine genaue Prüfung der Feststellungen im Urteil ist daher entscheidend.

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