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Hustensaft als „Retter“ der Fahrerlaubnis?

Symbolbild für Verkehrsrecht-News: Globus, Justizia und Paragrafen VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23.08.2017 - 1 L 871/17.NW.

Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass ein Fahrer unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln steht, droht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis. Betroffene
versuchen in solchen Fällen häufig zu erklären, wie die Substanzen unabsichtlich in den
Körper gelangt seien. Mit einer solchen Einlassung musste sich auch das Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstraße zur Frage der Fahreignung befassen.

Der Sachverhalt
Nach einer Verkehrskontrolle wurde bei dem Betroffenen eine Blutprobe entnommen. Hierbei
wurden Codein und Morphin im Blut nachgewiesen. Erst rund neun Wochen später erklärte
der Betroffene, er habe einen codeinhaltigen Hustensaft eingenommen.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen stellte der Betroffene
einen Eilantrag.

Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Nach Auffassung des Gerichts ist der Betroffene
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er mit Codein eine sogenannte „harte Droge“
ohne ärztliche Verschreibung konsumiert hat.

Die Erklärung, er habe in Frankreich auf ärztlichen Rat einen frei verkäuflichen Hustensaft
eingenommen, hielt das Gericht für nicht glaubwürdig.

Zweifel an der Darstellung des Betroffenen
Mehrere Umstände sprachen aus Sicht des Gerichts gegen seine Darstellung:
• Codeinhaltiger Hustensaft ist in Deutschland verschreibungspflichtig und in Frankreich aufgrund häufigen
Missbrauchs rezeptpflichtig.

• Der Betroffene konnte keine konkreten Angaben zu seiner angeblichen Erkrankung
machen. Zudem konnten weder der angebliche Arzt, noch Bekannte die Erkrankung
bestätigen.

• Bei der Kontrolle stellten die Polizeibeamten keinen Husten, sondern typische
drogenbedingte Ausfallerscheinungen fest.

Das Gericht wertete die Erklärung daher als bloße Schutzbehauptung.

Bedeutung für die Praxis
Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung führt die Einnahme von Betäubungsmitteln, mit
Ausnahme von Cannabis, grundsätzlich zum Verlust der Fahreignung. Maßgeblich ist hier
insbesondere die Regelung in Anlage 4 zur FeV.

Wer behauptet, ein Betäubungsmittel unbewusst oder unbeabsichtigt aufgenommen zu haben,
muss dies detailliert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar darlegen. Gerichte stellen hier
sehr hohe Anforderungen. Pauschale oder verspätete Erklärungen reichen in der Regel nicht
aus.

Fazit
Der Versuch, einen positiven Drogennachweis nachträglich mit der Einnahme von Hustensaft
zu erklären, wird vor Gericht meist kritisch geprüft. Ohne konkrete und überzeugende
Nachweise wird eine solche Darstellung regelmäßig als Schutzbehauptung gewertet, dies hat
die Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen bleibt.

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