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Kein Widerrufsrecht beim Kilometerleasing 

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BGH Urteil vom 24. Februar 2021 (Az. VIII ZR 36/20)

Viele Verbraucher hoffen, sich durch einen Widerruf noch Jahre nach Abschluss eines Leasingvertrages von diesem lösen zu können. Der sogenannte „Widerrufsjoker“ hat in der Vergangenheit insbesondere bei Darlehensverträgen für Aufsehen gesorgt. Für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Möglichkeit jedoch eine klare Absage erteilt.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Ein Verbraucher hatte im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. Drei Jahre später erklärte er den Widerruf des Vertrags und verlangte die Rückzahlung sämtlicher bereits geleisteter Leasingraten.
Nachdem sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen hatten, musste der Bundesgerichtshof über den Fall entscheiden.

Der BGH bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar:

Für Kilometerleasingverträge besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Warum besteht kein Widerrufsrecht?

Ein Widerrufsrecht kommt bei Verbraucherverträgen insbesondere dann in Betracht, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelt.
Nach § 506 BGB gelten die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge nur für bestimmte Formen der Finanzierungshilfe. Welche Vertragsmodelle hiervon erfasst werden, regelt § 506 Abs. 2 BGB abschließend.
Ein Kilometerleasingvertrag gehört gerade nicht dazu, weil er regelmäßig
  • keine Verpflichtung des Leasingnehmers zum Erwerb des Fahrzeugs,
  • kein Andienungsrecht des Leasinggebers und
  • keine Restwertgarantie des Leasingnehmers
vorsieht.
Damit liegt keine Finanzierungshilfe im Sinne des Gesetzes vor.

Keine analoge Anwendung der Widerrufsvorschriften

Der BGH lehnte außerdem eine analoge Anwendung der Widerrufsvorschriften ausdrücklich ab.
Die in § 506 Abs. 2 BGB genannten Vertragsarten seien nach Auffassung des Gerichts abschließend geregelt. Es bestehe daher keine planwidrige Gesetzeslücke, die eine Ausdehnung der Widerrufsrechte auf Kilometerleasingverträge rechtfertigen könnte.
Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten sah der Bundesgerichtshof kein Widerrufsrecht.

Was bedeutet das für Leasingnehmer?

Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Verbraucher und Leasinggesellschaften.
Wer einen Kilometerleasingvertrag abschließt, kann sich grundsätzlich nicht Jahre später durch einen Widerruf vom Vertrag lösen. Der häufig diskutierte „Widerrufsjoker“, der bei bestimmten Darlehensverträgen erfolgreich eingesetzt werden konnte, greift bei dieser Vertragsart regelmäßig nicht.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Leasingnehmer keinerlei Rechte haben. Auch bei Kilometerleasingverträgen können beispielsweise Ansprüche bestehen, wenn
  • fehlerhafte Vertragsklauseln verwendet wurden,
  • unberechtigte Nachforderungen wegen Mehrkilometern oder Fahrzeugschäden erhoben werden,
  • die Schlussabrechnung fehlerhaft ist oder
  • Mängel am Fahrzeug oder Pflichtverletzungen des Leasinggebers vorliegen.
Jeder Fall sollte daher individuell rechtlich geprüft werden.

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