Kratzer nach der Waschanlage: Wer haftet?
Landgericht Lübeck, Urteil vom 04.04.2025, Az. 3 O 186/22Wer Schäden nach dem Waschgang geltend macht, muss nachweisen, dass diese tatsächlich erst in der Waschanlage entstanden sind.
Grundsatz: Beweislast beim Geschädigten
Grundsätzlich gilt: Der Fahrzeughalter muss darlegen und beweisen, dass die Waschanlage den Schaden verursacht hat. Gerade bei Lackkratzern ist das in der Praxis oft schwierig.
Typische Streitpunkte:
• Waren die Kratzer bereits vor dem Waschgang vorhanden?
• Sind Schäden erst durch den Waschvorgang sichtbar geworden?
• Liegt ein technischer Defekt der Anlage vor?
• Kommt auch ein Fehlverhalten des Kunden in Betracht?
Anscheinsbeweis, aber mit Grenzen
In bestimmten Fällen kann ein sogenannter Anscheinsbeweis greifen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug vor der Wäsche unbeschädigt war und der Schaden typischerweise durch die Waschanlage entsteht.
Problem:
Beweisvorteil. Kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass Vorschäden vorlagen, entfällt dieser
Zum Sachverhalt:
Ein Fahrzeughalter stellt nach der Autowäsche Kratzer fest und verlangt rund 5.000 € Schadensersatz. Ein Gutachten ergibt, dass die Kratzer bereits vorhanden waren und durch den Waschgang lediglich sichtbar wurden. Das Gericht weist die Klage ab.
Pflichten des Betreibers:
Der Betreiber einer Waschanlage muss für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgen. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle der Anlage auf Fremdkörper. Eine lückenlose Überwachung (z. B. durch Personal oder Video) ist jedoch nicht erforderlich.
Haftung im Einzelfall:
Kommen sowohl ein Fehler der Waschanlage als auch andere Ursachen in Betracht, kann sich die Beweislast verschieben. Dann muss der Betreiber nachweisen, dass kein technischer Mangel vorlag.
Fazit:
Schäden nach der Autowäsche führen nicht automatisch zu Ersatzansprüchen. Entscheidend ist, ob nachgewiesen werden kann, dass die Waschanlage den Schaden verursacht hat, was in der Praxis häufig die größte Hürde darstellt.
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