Mitverschulden durch Missachtung der Gurtpflicht?
Oberlandesgericht Köln 27. August 2024 (AZ: I-3 U 81/23)Was passiert, wenn man sich nicht anschnallt und es zu einem Unfall kommt? Kommt ein Mitverschulden der Person in Betracht, die gegen die Gurtpflicht verstößt?
Der Sachverhalt:
Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall vom 27.08.2024, bei dem der Versicherungsnehmer der Klägerin unter Alkoholeinfluss (1,7 Promille) und mit überhöhter Geschwindigkeit (150-160 km/h bei erlaubten 70 km/h) auf die Gegenfahrbahn geriet. Dort kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, wodurch die Beifahrerin des gegnerischen Fahrzeugs schwere Verletzungen, einschließlich eines Schädelhirntraumas und Wirbelsäulenverletzungen, erlitt.
Im Fahrzeug der Geschädigten saß auf der Rückbank eine weitere Insassin, die zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt war. Nach Ansicht der Klägerin sollte diese für 70 % der an die Geschädigte gezahlten Entschädigungen haften. Zur Begründung führte sie an, dass der Verstoß gegen die Anschnallpflicht ursächlich für die Rückenverletzungen gewesen sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts haftet die nicht angeschnallte Mitfahrerin nicht für die Verletzungen der Beifahrerin.
Ausschlaggebend war, dass der Unfallverursacher durch seine massiv alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und die extreme Geschwindigkeitsüberschreitung den Unfall in erster Linie verursacht hatte. Dieses besonders schwerwiegende Fehlverhalten überlagere den Verstoß gegen die Anschnallpflicht.
Bei einem Unfall, der maßgeblich durch ein grobes Fehlverhalten des Fahrers verursacht wird, kann ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht anderer Insassen rechtlich in den Hintergrund treten. Eine Mithaftung kommt dann nicht in Betracht.
Das Fazit:
Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass die Haftung bei einem Verkehrsunfall immer einzelfallabhängig ist. Wer sich nicht anschnallt, handelt zwar fahrlässig und muss unter Umständen mit einer Mithaftung rechnen. Bei einem Unfall, der primär von einem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht wurde, kann die Haftung des nicht Angeschnallten jedoch entfallen.
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