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OLG Brandenburg: Werkstattersatzwagen müssen als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sein

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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2017

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Autohaus Fahrzeuge nicht ohne Weiteres als Werkstattersatzwagen an Kunden vermieten darf, wenn diese nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind.

Das Gericht bestätigte einen entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Entscheidung zeigt, dass auch die nur vorübergehende Überlassung von Ersatzfahrzeugen an Werkstattkunden als gewerbsmäßige Vermietung eingeordnet werden kann.

Werkstattersatzwagen ohne entsprechende Zulassung

Im zugrunde liegenden Fall betrieben beide Parteien ein Autohaus mit Werkstatt und überließen ihren Kunden für die Dauer von Reparaturen Ersatzfahrzeuge. Bei einer Testanmietung stellte die beklagte Autohändlerin einen Pkw zur Verfügung, der in den Zulassungsunterlagen nicht als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ eingetragen war. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß.

Das OLG Brandenburg gab ihr Recht und untersagte der Beklagten, Kraftfahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers zu vermieten, wenn diese weder als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen noch auf den jeweiligen Mieter zugelassen sind.

Auch Ersatzwagen können gewerbsmäßig vermietet

werden

Eine zentrale Frage war, ob die Überlassung eines Ersatzfahrzeugs an einen Werkstattkunden überhaupt als gewerbsmäßige Vermietung anzusehen ist.

Das Gericht bejahte dies. Auch wenn das Fahrzeug nur vorübergehend für die Dauer einer Reparatur überlassen wird, erfolgt die Überlassung im Rahmen des Gewerbebetriebs und mit Gewinnerzielungsabsicht. Damit handelt es sich um eine gewerbsmäßige Vermietung an einen Selbstfahrer.

Warum die Eintragung wichtig ist

Nach den maßgeblichen Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung muss die Verwendung eines Fahrzeugs zur gewerbsmäßigen Vermietung an Selbstfahrer der Zulassungsbehörde angezeigt und in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden.

Hintergrund ist unter anderem, dass für solche Fahrzeuge besondere Vorgaben gelten. So müssen sie nach § 29 StVZO in einem verkürzten Turnus, grundsätzlich alle zwölf Monate,zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden. Die Eintragung dient damit auch der Verkehrssicherheit.

Wettbewerbsverstoß nach dem UWG

Das OLG Brandenburg stufte die Vorschriften der FZV als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts ein.

Die fehlende Eintragung kann nach Auffassung des Gerichts die Interessen von Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen. Insbesondere bei einem späteren Verkauf kann die Nutzung als Selbstfahrervermietfahrzeug ein wertrelevantes Merkmal des Fahrzeugs sein.

Das Gericht sah deshalb einen Unterlassungsanspruch nach § 3, § 3a UWG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der FZV als gegeben an. Auch die Kosten der Testanmietung und der Abmahnung waren erstattungsfähig.

Was bedeutet das für Autohäuser?

Die Entscheidung macht deutlich, dass Autohäuser auch bei der Bereitstellung von Werkstattersatzwagen die Vorgaben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung beachten müssen.

Wer Fahrzeuge regelmäßig und entgeltlich an Kunden zur Nutzung ohne Fahrer überlässt, sollte daher insbesondere prüfen, ob die Fahrzeuge entsprechend als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen beziehungsweise die erforderlichen Angaben in den Fahrzeugpapieren dokumentiert sind.

Ein Verstoß kann nicht nur zulassungsrechtliche Folgen haben, sondern zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch auslösen.

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