Richtgeschwindigkeit gilt auch auf dem Nürburgring
Landgericht Koblenz Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. 5 O 212/24) (noch nicht rechtskräftig)
Auch bei Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings kann die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h für die Haftung nach einem Verkehrsunfall entscheidend sein.
Der Fall:
Dem Verfahren lag ein Unfall zugrunde, bei dem ein vorausfahrender BMW aufgrund eines Motorölverlustes die Fahrbahn verunreinigte. Ein nachfolgender Porsche geriet auf der Ölspur ins Schleudern und kollidierte mit der Leitplanke. Die Halterin verlangte Schadensersatz in Höhe von mehr als 100.000 Euro.
Die Entscheidung:
Das Landgericht sprach ihr zwar weiteren Schadensersatz zu, sah jedoch eine Mithaftung von 20% als gerechtfertigt an. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hatte. Nach Auffassung des Gerichts kann sich nur derjenige auf das Verhalten eines sogenannten Idealfahrers berufen, der diese Richtgeschwindigkeit einhält.
Zudem stellte das Gericht klar, dass ein Ölverlust auf der Nordschleife keine außergewöhnliche Gefahr darstellt, die die sogenannte Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs vollständig entfallen lässt. Aufgrund der besonderen Bedingungen auf der Rennstrecke gehören Ölspuren zu den typischen Risiken einer Touristenfahrt.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass auch auf dem Nürburgring während der Touristenfahrten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze des Straßenverkehrs gelten. Wer Schadensersatz nach einem Unfall geltend macht, muss gegebenenfalls nachweisen können, dass er sich verkehrsgerecht verhalten hat. Die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit kann dabei eine entscheidende Rolle spielen.
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