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Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße: Volle Haftung bei Unfall mit entgegenkommendem Fahrzeug

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AG Wuppertal, 33 C 85/25

Der Unfallhergang

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug aus einer Tiefgaragenausfahrt auf eine Einbahnstraße ein. Kurz hinter der Einfahrt befand sich das Fahrzeug des Beklagten, dessen Fahrer zuvor am Straßenrand ausgeladen hatte.
Anschließend setzte der Beklagte sein Fahrzeug rückwärts in Bewegung , jedoch nicht lediglich zum unmittelbaren Einparken, sondern um durch die Einbahnstraße zurück zur Tiefgarageneinfahrt zu gelangen. Sein Ziel war es, anschließend vorwärts in die Tiefgarage einzufahren.
Während dieses Rückwärtsfahrens kam es zur Kollision mit dem aus der Tiefgarage kommenden Fahrzeug.
Der Beklagte argumentierte, auch der Kläger müsse wegen der Ausfahrt aus der Tiefgarage eine Mitschuld tragen. Das Amtsgericht Wuppertal sah dies anders und sprach dem Kläger vollen Schadensersatz zu.

Einbahnstraßenregelung gilt auch für Rückwärtsfahrten

Entscheidend war für das Gericht, dass der Beklagte die Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befuhr.
Das Verkehrszeichen 220 („Einbahnstraße“) bedeutet, dass die Straße grundsätzlich nur in der angegebenen Richtung befahren werden darf. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Fahrzeug vorwärts oder rückwärts bewegt wird.

Das Gericht stellte klar:

Entscheidend ist nicht die Fahrweise des Fahrzeugs, sondern seine tatsächliche Bewegung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Wer also rückwärts eine längere Strecke durch eine Einbahnstraße fährt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung.

Ausnahme: Rückwärts einparken ist erlaubt

Nicht jede Rückwärtsbewegung in einer Einbahnstraße ist automatisch verboten. Zulässig kann beispielsweise das unmittelbare Rückwärtseinparken sein.
Die Rechtsprechung unterscheidet daher zwischen:
  • zulässigem Rangieren bzw. unmittelbarem Einparken
  • unzulässiger Rückwärtsfahrt entgegen der Einbahnstraßenrichtung
Bereits der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass eine Rückwärtsbewegung nicht mehr als bloßes Einparkmanöver gilt, wenn sie dazu dient, erst zu einer Parkmöglichkeit zu gelangen oder eine andere Fahrposition zu erreichen (Urteil vom 10. Oktober 2023 (Az. VI ZR 287/22))

Warum der Rückwärtsfahrer vollständig haftet

Das Amtsgericht Wuppertal bewertete den Verkehrsverstoß des rückwärts fahrenden Beklagten als so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des aus der Tiefgarage kommenden Fahrzeugs vollständig zurücktrat. Zwar trifft Fahrzeuge, die aus einer Tiefgarage oder einem Grundstück auf die Straße einfahren, grundsätzlich eine besondere Sorgfaltspflicht. Sie müssen sich vorsichtig in den fließenden Verkehr einordnen.

Im konkreten Fall überwog jedoch der Verstoß des Rückwärtsfahrers deutlich.
Die Folge: 100 % Haftung des Rückwärtsfahrers.

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