Telefon-Symbol0511 - 357 66 890E-Mail-Symbolinfo@verkehr-recht.com
Logo Golling Rechtsanwaltskanzlei, Hannover

 Sachverständigenkosten nach Auslandsunfall erstattungsfähig  

Symbolbild für Verkehrsrecht-News: Globus, Justizia und Paragrafen
AG Aschaffenburg, 13.02.2026 (Az. 123 C 1210/22)
Wer im europäischen Ausland einen Verkehrsunfall erleidet, steht bei der Schadensregulierung häufig vor besonderen rechtlichen Herausforderungen. Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht Aschaffenburg die Rechte von Geschädigten gestärkt und die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Unfall in Kroatien bestätigt.
 
Der Fall
 
Der Kläger wurde mit seinem Pkw und Wohnwagen in Kroatien unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Zur Beweissicherung beauftragte er einen Sachverständigen mit der Begutachtung beider Fahrzeuge. Die hierdurch entstandenen Kosten von rund 5.000 Euro wollte die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch nur zu einem geringen Teil übernehmen.
Die Versicherung argumentierte, dass nach kroatischem Recht Privatgutachterkosten grundsätzlich nicht ersatzfähig seien und sie zudem die Begutachtung durch einen eigenen Gutachter angeboten habe.
 
Die Entscheidung
 
Das Amtsgericht gab dem Geschädigten Recht. Zwar sei auf den Unfall grundsätzlich kroatisches Recht anwendbar. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung können die Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen jedoch erstattungsfähig sein, wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz außerhalb Kroatiens hat und das Gutachten zur Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlich ist.
Besonders entscheidend war, dass der Geschädigte den Sachverständigen bereits beauftragt hatte, bevor die Versicherung die Entsendung eines eigenen Gutachters anbot. Er musste sich daher nicht auf das spätere Angebot der Versicherung verweisen lassen.

Bedeutung für Geschädigte
 
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Versicherungen bei Auslandsunfällen die Erstattung von Gutachterkosten nicht pauschal ablehnen können. Ein frühzeitig eingeholtes Sachverständigengutachten kann auch bei Anwendung ausländischen Rechts erstattungsfähig sein, wenn es zur Beweissicherung und Schadensfeststellung erforderlich war.
 
Fazit
 
Das Urteil des AG Aschaffenburg stärkt die Position von Unfallgeschädigten bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen. Wer nach einem Auslandsunfall zur Schadensfeststellung einen Sachverständigen beauftragt, hat gute Chancen, die hierfür entstandenen Kosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung aus Sicht eines verständigen Geschädigten erforderlich war.

Zurück Kontakt Alle Beiträge
Nach oben