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Trunkenheitsfahrt durch Schnapspralinen?

Symbolbild für Verkehrsrecht-News: Globus, Justizia und Paragrafen  Az. 907 Cs 515 Js 19563/24, Urteil vom 29.08.2024 

Kann man durch den Verzehr von Schnapspralinen so viel Alkohol aufnehmen, dass man fahruntüchtig wird ohne dies zu merken? Mit dieser Frage hat sich nun das Amtsgericht Frankfurt am Main befasset.

Der Sachverhalt

Im Januar 2024 fuhr ein Mann gegen 3 Uhr morgens mit seinem Pkw durch Hofheim am Taunus. Bei einer Kontrolle wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ festgestellt. Damit war er nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr. Neben einer Geldstrafe wurde auch die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Auffassung des Gerichts nahm der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf.

Die Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte erklärte, er habe nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Auto auf einem Parkplatz geschlafen. Ein unbekanntes Paar habe ihm anschließend einen Beutel mit etwa tischtennisballgroßen Pralinen angeboten, die vermutlich mit Wodka gefüllt gewesen seien. Davon habe er acht oder neun Stück gegessen, ohne zu bemerken, dass sie Alkohol enthielten.

Zweifel des Gerichts

Diese Darstellung überzeugte das Gericht jedoch nicht. Eine Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass für die festgestellte Blutalkoholkonzentration etwa 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen alkoholischen Getränks (40–60 % Vol.) erforderlich gewesen wären. Dies entspräche rechnerisch mindestens rund 130 alkoholgefüllten Pralinen vergleichbarer Größe.
Selbst wenn zugunsten des Angeklagten von zwölf besonders großen Pralinen ausgegangen würde, hätte jede einzelne mehr als 2 cl hochprozentigen Alkohol enthalten müssen. Nach Ansicht des Gerichts sei es daher äußerst unwahrscheinlich, dass der Angeklagte eine solche Menge Alkohol nicht bemerkt habe.

Ergebnis

Das Gericht bewertete die Erklärung daher als nicht glaubhafte Schutzbehauptung.

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